Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Anfrage ging nach Versand der Einladung zur Sitzung am 13.11.2018 ein. Der Anfragetext ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Herr Berthold Bonsels, Stabsstelle Klagen/Grundsatzfragen im Amt für Soziales, beantwortet die Anfrage:

 

 

Frage:              Unter Punkt  5. Fazit (S.73) werden in Tabellenformen die neuen Obergrenzen nettokalt und bruttokalt dargestellt, aufgeteilt in die verschiedenen Mietkategorien.

 

Wir bitten die Verwaltung um Information über die bisherigen Obergrenzen und die Berechnungsgrundlagen, um Vergleiche anstellen zu können.

 

Antwort:         Bisher wurde bei der Bemessung der Obergrenzen auf die Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) abgestellt. Diese weist keine Nettokalt- sondern Bruttokaltmieten (Grundmiete plus kalte Nebenkosten) aus.

 

                        Das Schlüssige Konzept stellt ebenfalls angemessene Bruttokaltmieten dar. Festzustellen sind überwiegend Steigerungen der angemessenen Bruttokaltmieten aber auch Absenkungen. Der Vergleich zwischen Wohngeldtabelle und Schlüssigem Konzept ist als Anlage beigefügt.

 

Ergänzend führt Herr Bonsels aus, dass in Fällen, in denen vor Umsetzung des Schlüssigen Konzeptes bereits eine Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erfolgt ist und diese die angemessenen Werte nunmehr übersteigen, die Betroffenen Bestandsschutz  genießen.