Sitzung: 21.11.2018 Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Die Anfrage ging nach Versand der Einladung zur Sitzung am 13.11.2018 ein. Der Anfragetext ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Herr Berthold Bonsels, Stabsstelle Klagen/Grundsatzfragen im Amt für Soziales, beantwortet die Anfrage:
Frage: Unter
Punkt 5. Fazit (S.73) werden in
Tabellenformen die neuen Obergrenzen nettokalt und bruttokalt dargestellt,
aufgeteilt in die verschiedenen Mietkategorien.
Wir bitten die Verwaltung um Information über die bisherigen Obergrenzen
und die Berechnungsgrundlagen, um Vergleiche anstellen zu können.
Antwort: Bisher
wurde bei der Bemessung der Obergrenzen auf die Wohngeldtabelle nach § 12
Wohngeldgesetz (WoGG) abgestellt. Diese weist keine Nettokalt- sondern
Bruttokaltmieten (Grundmiete plus kalte Nebenkosten) aus.
Das
Schlüssige Konzept stellt ebenfalls angemessene Bruttokaltmieten dar.
Festzustellen sind überwiegend Steigerungen der angemessenen Bruttokaltmieten
aber auch Absenkungen. Der Vergleich zwischen Wohngeldtabelle und Schlüssigem
Konzept ist als Anlage beigefügt.
Ergänzend führt Herr Bonsels aus, dass in Fällen, in denen vor Umsetzung des Schlüssigen Konzeptes bereits eine Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erfolgt ist und diese die angemessenen Werte nunmehr übersteigen, die Betroffenen Bestandsschutz genießen.