Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH, künftig Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH) entsprechend der in der Vorlage beschriebenen Anpassungen in den Punkten 1 bis 7 wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Der Kreistag hat bereits am 15.11.2018 einstimmig Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß der Sitzungsvorlage 0558/2018 zugestimmt. Die Kommunalaufsicht (Bezirksregierung Köln) hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass es in den nachfolgenden Punkten weiteren Anpassungsbedarf des Gesellschaftsvertrages gibt:

 

1.      In § 22 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist gem. § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW die Ausrichtung aufzustellender Jahresabschlüsse nach dem Dritten Buch des HGB für große Kapitalgesellschaften analog zum bisherigen Gesellschaftsvertrag sicherzustellen.

 

2.      Da die Mehrheit der Anteile an der IRR GmbH in kommunaler Hand liegt, ist gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW in § 22 des Gesellschaftsvertrags die Verpflichtung zur Aufstellung einer fünfjährigen Finanzplanung aufzunehmen sowie die Bestimmung, dass diese den kommunalen Gesellschaftern zur Kenntnis zu gegeben ist.

 

3.      In § 11 Abs. 2 lit. f des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis auf § 108 Abs. 6a GO NRW aufzunehmen (Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen insbesondere nur nach vorheriger Zustimmung des Rates/Kreistages/Städteregionstages).

 

4.      In § 16 Abs. 1 lit. c des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis auf § 108 Abs. 6b GO NRW aufzunehmen, wonach die Gesellschafterversammlung einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder einer sonstigen wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates/ Kreistages/Städteregionstages zustimmen darf.

 

5.      In § 16 Abs.1 lit. d des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis auf § 111 Abs. 1 und 2 GO NRW (Bedingungen für eine Veräußerung) aufzunehmen.

 

6.      In § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis aufzunehmen, dass die Gesellschafter ohne einen expliziten Beschluss im Wirtschaftsplan nur bis zu einer Grenze von 500.000 € für außerplanmäßige und nicht-förderfähige Ausgaben der GmbH haften.

 

7.      Im Sinne von § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW ist innerhalb der entsendenden Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass der Rat/Kreistag/Städteregionstag den jeweils bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates Weisungen erteilen kann. Unabhängig von der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Besetzung des Aufsichtsrates mit den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaften, erfolgt deren Bestellung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW.

 

Da es sich bei den v.g. Punkten um wesentliche Vertragsinhalte handelt, bedarf es gemäß
§ 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. V. m. § 53 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) eines erneuten Beschlusses des
Kreistages. Der Beschluss des Kreistages ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 115 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW anzuzeigen.

 

Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der IRR GmbH haben den o.g. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bereits unter dem Vorbehalt entsprechender Rats-/Kreitags-/Städteregionstagsbeschlüsse zugestimmt. Vor der notariellen Beurkundung sollen die Änderungen in den Gesellschaftsvertrag eingearbeitet werden.