Sitzung: 19.02.2019 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 47, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0004/2019
Beschlussvorschlag:
Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages
der Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH, künftig
Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH) entsprechend der in der Vorlage
beschriebenen Anpassungen in den Punkten 1 bis 7 wird zugestimmt.
Der Kreistag hat bereits am 15.11.2018 einstimmig Änderungen des
Gesellschaftsvertrages gemäß der Sitzungsvorlage 0558/2018 zugestimmt. Die
Kommunalaufsicht (Bezirksregierung Köln) hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass
es in den nachfolgenden Punkten weiteren Anpassungsbedarf des
Gesellschaftsvertrages gibt:
1.
In § 22 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist gem. § 108 Abs. 1 Nr.
8 GO NRW die Ausrichtung aufzustellender Jahresabschlüsse nach dem Dritten Buch
des HGB für große Kapitalgesellschaften analog zum bisherigen
Gesellschaftsvertrag sicherzustellen.
2.
Da die Mehrheit der Anteile an der IRR GmbH in kommunaler Hand
liegt, ist gem. § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW in § 22 des Gesellschaftsvertrags
die Verpflichtung zur Aufstellung einer fünfjährigen Finanzplanung
aufzunehmen sowie die Bestimmung, dass diese den kommunalen Gesellschaftern zur
Kenntnis zu gegeben ist.
3.
In § 11 Abs. 2 lit. f des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis
auf § 108 Abs. 6a GO NRW aufzunehmen (Erwerb und Veräußerung von Unternehmen
und Beteiligungen insbesondere nur nach vorheriger Zustimmung des
Rates/Kreistages/Städteregionstages).
4.
In § 16 Abs. 1 lit. c des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis
auf § 108 Abs. 6b GO NRW aufzunehmen, wonach die Gesellschafterversammlung
einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des
Gesellschaftszwecks oder einer sonstigen wesentlichen Änderung des
Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates/
Kreistages/Städteregionstages zustimmen darf.
5.
In § 16 Abs.1 lit. d des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis auf
§ 111 Abs. 1 und 2 GO NRW (Bedingungen für eine Veräußerung) aufzunehmen.
6.
In § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist ein Verweis
aufzunehmen, dass die Gesellschafter ohne einen expliziten Beschluss im
Wirtschaftsplan nur bis zu einer Grenze von 500.000 € für außerplanmäßige und
nicht-förderfähige Ausgaben der GmbH haften.
7.
Im Sinne von § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW ist innerhalb der
entsendenden Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass der
Rat/Kreistag/Städteregionstag den jeweils bestellten Mitgliedern des
Aufsichtsrates Weisungen erteilen kann. Unabhängig von der im
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Besetzung des Aufsichtsrates mit den
jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaften, erfolgt deren
Bestellung nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW.
Da es sich bei den v.g. Punkten um wesentliche Vertragsinhalte
handelt, bedarf es gemäß
§ 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. V. m. § 53 der
Kreisordnung NRW (KrO NRW) eines erneuten Beschlusses des Kreistages. Der Beschluss des
Kreistages ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 115 GO NRW i. V. m. § 53 KrO
NRW anzuzeigen.
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der IRR GmbH haben den o.g. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bereits unter dem Vorbehalt entsprechender Rats-/Kreitags-/Städteregionstagsbeschlüsse zugestimmt. Vor der notariellen Beurkundung sollen die Änderungen in den Gesellschaftsvertrag eingearbeitet werden.