Landrat Pusch führt in der Sitzung wie folgt aus:

 

„Zu Frage 1) Wie viele Menschen aus Großbritannien leben im Kreis Heinsberg und wären von einem harten Brexit betroffen?

 

Antwort:

Im Kreis Heinsberg leben 527 britische Staatsbürger, die alle von einem harten Brexit betroffen sind.

 

 

Zu Frage 2) Wie hat sich das Ausländeramt auf einen ungeregelten Brexit vorbereitet?

 

Antwort:

Mit Schreiben des Ausländeramtes vom 26.02.2019 wurden sämtliche britische Staatsangehörige darauf hingewiesen, dass sie im Fall eines ungeregelten Austritts ihr Freizügigkeitsrecht verlieren, zu Drittstaatsangehörigen würden und für einen weiteren Aufenthalt in der BRD einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigten.

 

Sie wurden weitergehend informiert, dass seitens der Bundesregierung zur Vermeidung von unbilligen Härten eine Regelung beabsichtigt sei, auf deren Grundlage bisher freizügigkeits-berechtigte britische Bürgerinnen und Bürger und ihre Familienangehörigen für eine Über-gangszeit von zunächst drei Monaten ohne weitere ausländerrechtliche Maßnahmen in Deutschland leben und arbeiten könnten wie bisher.

 

Bis zum Ende dieser Übergangszeit müssten sie jedoch für den weiteren Aufenthalt in Deutschland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Sie wurden zugleich aufgefordert, sofern sie nicht im Besitz einer weiteren EU-Staatsangehörigkeit sind, fristwahrend bis spätestens zum 30.06.2019 das dem Anschreiben vom 26.02.2019 beigefügte Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben zu-rück zu senden.

 

Gleichlautende Informationen wurden auf der Internetseite des Kreises nebst der Möglichkeit eines Downloads für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingestellt.

 

Auf der Homepage sind des Weiteren entsprechende Links zu der Homepage des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat sowie der Homepage der Britischen Botschaft online gestellt worden. Zugleich ist eine entsprechende Pressemitteilung für die lokalen Printmedien erfolgt.

 

Eingehende Anträge von Briten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels werden zurzeit gesammelt. Etwaige Rückläufer des Schreibens vom 26.02.2019 werden überprüft, um lückenlos alle britischen Staatsangehörigen zu erreichen.

 

Bei Eintritt eines ungeregelten Brexits ist beabsichtigt, die britischen Staatsbürger aufgrund ihres Antrages erneut anzuschreiben, ihnen sodann mitzuteilen, welche Unterlagen vorzulegen sind und sie gleichzeitig zu einer festen Sprechstunde in das Ausländeramt einzuladen.

 

Sofern britische Staatsangehörige die Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund beantragt haben, werden diese Verfahren zeitnah entschieden.

 

 

Zu Frage 3) Welche Möglichkeiten eines anderen Aufenthaltsstatus hätten die Betroffenen bzw. welche Überbrückungsregelungen sind möglich?

 

Antwort:

Es wird auf die Ausführungen zu Frage 2 verwiesen.

 

Darüber hinaus ist mitzuteilen, dass unabhängig von der beabsichtigten Regelung seitens der Bundesregierung das Aufenthaltsgesetz eine Vielzahl von Möglichkeiten eines Aufenthalts-rechts vorsieht, die für britische Staatsangehörige in Betracht kommen (Aufenthalt aufgrund einer weiteren EU-Staatsangehörigkeit, Aufenthalt aus familiären Gründen, Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung und/oder Erwerbstätigkeit, ggfls. auch humanitären Gründen). Bei langfristigen Aufenthalten besteht die Möglichkeit der Niederlassungserlaubnis.

 

Sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen werden, solange keine anderweitige Regelung seitens der Bundesregierung vorliegt, Einzelfallentscheidungen sein, insbesondere bei den britischen Staatsangehörigen mit nur kurzzeitigem Aufenthalt.

 

 

Zu Frage 4) Wie viele betroffene Personen davon sind Sozialleistungsempfänger*innen?

 

Antwort:

Originäre Daten zu dieser Frage liegen dem Kreis nicht vor. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit (die Anfrage datiert vom 02.04.2019) konnten diese Zahlen nicht vollständig beim Jobcenter Kreis Heinsberg, den 10 kreisangehörigen Delegationskommunen und den stationären Einrichtungen im Kreis erhoben werden. Beim Jobcenter erhalten 17 Bedarfsgemeinschaften mit britischen Bürgern Leistungen nach dem SGB II. Wie viele Einzelpersonen in diesen 17 Bedarfsgemeinschaften Leistungen beziehen, konnte nicht ermittelt werden. Innerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII gibt es im Kreis Heinsberg keine britischen Empfänger von Sozialleistungen. Außerhalb von Einrichtungen beziehen 5 britische Personen Leistungen nach dem SGB XII.

 

 

Zu Frage 5) Wären sie von Leistungskürzungen oder sogar –streichungen bedroht?

 

Antwort:

Sowohl das SGB II (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) als auch das SGB XII (Leistungen der Sozialhilfe) sehen in bestimmten Konstellationen Leistungsausschlüsse für Ausländer, insbesondere Drittstaatsangehörige, vor. Die Leistungsberechtigung eines be-dürftigen Ausländers hängt im Wesentlichen von seinem Aufenthaltsstatus nach dem Aufent-haltsgesetz und der bisherigen Dauer seines Aufenthaltes ab. Leistungskürzungen oder –streichungen können für britische Bürger deshalb nicht kategorisch ausgeschlossen werden und bedürfen einer Überprüfung im Einzelfall.“