Sitzung: 19.06.2019 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 43, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 0085/2019
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der Förderung der Deckensanierung der K 5 OD Porselen aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zu.
Der Kreistag gab in seiner Sitzung am
Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Ausgestaltung der Förderbestimmungen im Bereich Straßenbau (Lärmsanierung, Luftreinhaltung etc.) noch nicht abschließend geregelt war, wurden für diesen Förderbereich Reservemaßnahmen vorgesehen, die im Falle einer Förderschädlichkeit der priorisierten Maßnahmen ersatzweise zur Umsetzung herangezogen werden sollten.
Im weiteren Verlauf der Programmumsetzung wurde bekannt, dass Lärmsanierungsmaßnahmen eine Länge von mindestens 500 m aufweisen müssen, um den Förderbedingungen zu entsprechen. Eine Förderung der vorgesehenen Maßnahmen K 34 „Roermonder Straße“ und K 29 „Hohenbuscher Str.“ wurde hierdurch ausgeschlossen. Ersatzweise wurden die (Reserve-)Maßnahmen K 4 „Selstener Straße“ und K 2 „Hauptstraße“ umgesetzt.
Darüber hinaus folgte aus den konkretisierten Förderrichtlinien, dass die Vorhaben „Neubau eines Rad-/Gehweges an der K 27“ und „Neubau eines Kreisverkehrsplatzes an der K 27“ nicht dem Bereich Luftreinhaltung zugeordnet werden können und somit nicht nach dem KInvFG förderfähig sind.
Ebenfalls ergab sich aus den Förderrichtlinien, dass die Maßnahme „barrierefreie Umgestaltung von Kreisverkehren an Kreisstraßen“ nicht unter den Voraussetzungen des Förderbereichs „Städtebau“ subsumierbar sind.
Für die Lärmsanierungsmaßnahme
K 11 „Dammstraße“ ist nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln eine
Förderung über das KInvFG nicht möglich.
Da die am
03.03.2016 beschlossene Maßnahmenliste keine weiteren Vorhaben im Straßenbau
vorsieht, hat die Verwaltung geprüft, ob weitere Maßnahmen für eine Förderung
durch das KInvFG in Frage kommen. Für das Haushaltsjahr 2019 ist die
Deckensanierung der K 5 OD Porselen im Teilergebnisplan 1201 vorgesehen. Eine
Prüfung nach den aktuellen Förderrichtlinien hat ergeben, dass diese Maßnahme
als förderfähig (Lärmsanierung)
eingestuft werden kann. Sowohl die Streckenlänge von 850 m als auch die
erforderliche Lärmminderung von mindestens 2 dB(A) können erreicht werden. Mit
einer Verkehrslärmzunahme an anderer Stelle ist nicht zu rechnen. Weiterhin ist
die Maßnahme mit dem Förderbudget des Bereichs Straßenbau vereinbar. Die
Förderung nach dem KInvFG beläuft sich auf rd. 88.200 € (90 % der förderfähigen
Kosten).
In einer kurzen
Diskussion in der Sitzung des Kreisausschusses erläutert Fraktionsvorsitzender
Lenzen (FDP) die Frage der Förderfähigkeit der Maßnahmen.