Es wird auf die der Niederschrift zur Sitzung des Kreistages beigefügte Anfrage der Fraktion Die Linke gem. § 12 GeschO vom 13.11.2019 verwiesen.

Landrat Pusch beantwortet die Anfrage in der Sitzung wie folgt:

Frage 1: Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren 2015 bis 2019 mit mehr als 30 % des Grundsicherungsbetrages vom Jobcenter Kreis Heinsberg verhängt?

 

Antwort: Auf die offiziellen Statistik-Daten der Bundesagentur für Arbeit kann von jedem öffentlich zurückgegriffen werden, erhältlich über den Statistik-Service West, Josef-Gockeln-Str. 7, 40474 Düsseldorf bzw. über das Internet (http://statistik.arbeitsagentur.de (Register: „Statistik nach Themen“)).

 

Die seitens des Statistik-Service West zu den Fragen lieferbaren Statistiken für die Jahre 2016 bis 2019 sind bereitgestellt und liegen Ihnen als Tischvorlage 4 vor. Für das Jahr 2015 können keine Zahlen vorgelegt werden.

 

Die Daten für 2019 beziehen sich auf den Zeitraum August 2018 bis Juli 2019 („Gleitender Jahreswert“).

 

Die Angaben betreffen die Anzahl der Fälle mit einer Kürzung. Aussagen zur Zahl der jeweiligen Kürzungsumfänge können nicht gesondert getroffen werden.

 

 

 

Frage 2: Wie viele Kunden des Jobcenters Kreis Heinsberg wurden zeitgleich mit mehreren Sanktionen belegt, die zusammen mehr als 30 % des Grundsicherungsbetrages ausmachten?

 

Antwort: Hierzu kann leider keine Angabe gemacht werden.

 

 

 

Frage 3: Ist vorgesehen, dass die Betroffenen die verfassungswidrig abgezogenen Beträge nachträglich ausbezahlt bekommen, wenn ja, erfolgt die Auszahlung von Amts wegen oder muss ein Überprüfungsantrag gestellt werden?

 

Antwort: Das Jobcenter Kreis Heinsberg hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 damit begonnen, die betroffenen Fälle mit Hilfe der internen Auswertungsmöglichkeiten zu identifizieren und die verfassungswidrigen Sanktionen rückwirkend ab 05.11.2019 zurückzunehmen. Unabhängig davon bleibt es den betroffenen Kundinnen und Kunden unbenommen, einen Überprüfungsantrag zu stellen.

 

 

 

Frage 4: Wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch dahingehend interpretiert, dass junge „Kunden“ des Jobcenters unter 25 Jahren nicht mehr mit mehr als 30 % des Grundsicherungsbetrages sanktioniert werden dürfen?

 

Antwort: Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat in einer ersten Information zum besagten Urteil verfügt, dass Sanktionsverfahren nach den §§ 31 bis 31b SGB II auch weiterhin einzuleiten oder fortzuführen, allerdings Entscheidungen über zu erlassende Sanktionsbescheide vorerst zurückzustellen sind. Dies betrifft auch Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 2 SGB II (Personen unter 25 Jahren), für die derzeit eine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung geprüft wird.

 

Die Jobcenter erwarten zeitnah weitere Informationen bzw. Verfahrenshinweise der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.11.2019.“