Es wird auf die der Niederschrift zur Sitzung des
Kreistages beigefügte Anfrage der Fraktion Die Linke gem. § 12 GeschO vom
13.11.2019 verwiesen.
Landrat Pusch beantwortet die Anfrage in der Sitzung
wie folgt:
„Frage
1: Wie viele Sanktionen wurden in
den Jahren 2015 bis 2019 mit mehr als 30 % des Grundsicherungsbetrages vom
Jobcenter Kreis Heinsberg verhängt?
Antwort: Auf die offiziellen Statistik-Daten der
Bundesagentur für Arbeit kann von jedem öffentlich zurückgegriffen werden,
erhältlich über den Statistik-Service West, Josef-Gockeln-Str. 7, 40474
Düsseldorf bzw. über das Internet (http://statistik.arbeitsagentur.de
(Register: „Statistik nach Themen“)).
Die seitens des
Statistik-Service West zu den Fragen lieferbaren Statistiken für die Jahre 2016
bis 2019 sind bereitgestellt und liegen Ihnen als Tischvorlage 4 vor. Für das
Jahr 2015 können keine Zahlen vorgelegt werden.
Die Daten für 2019 beziehen
sich auf den Zeitraum August 2018 bis Juli 2019 („Gleitender Jahreswert“).
Die Angaben betreffen die
Anzahl der Fälle mit einer Kürzung. Aussagen zur Zahl der jeweiligen
Kürzungsumfänge können nicht gesondert getroffen werden.
Frage 2: Wie
viele Kunden des Jobcenters Kreis Heinsberg wurden zeitgleich mit mehreren
Sanktionen belegt, die zusammen mehr als 30 % des Grundsicherungsbetrages
ausmachten?
Antwort: Hierzu kann leider
keine Angabe gemacht werden.
Frage 3: Ist
vorgesehen, dass die Betroffenen die verfassungswidrig abgezogenen Beträge
nachträglich ausbezahlt bekommen, wenn ja, erfolgt die Auszahlung von Amts
wegen oder muss ein Überprüfungsantrag gestellt werden?
Antwort: Das Jobcenter Kreis
Heinsberg hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 damit begonnen, die betroffenen Fälle
mit Hilfe der internen Auswertungsmöglichkeiten zu identifizieren und die
verfassungswidrigen Sanktionen rückwirkend ab 05.11.2019 zurückzunehmen.
Unabhängig davon bleibt es den betroffenen Kundinnen und Kunden unbenommen,
einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Frage 4:
Wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch dahingehend
interpretiert, dass junge „Kunden“ des Jobcenters unter 25 Jahren nicht mehr
mit mehr als 30 % des Grundsicherungsbetrages sanktioniert werden dürfen?
Antwort: Die Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit hat in einer ersten Information zum besagten Urteil
verfügt, dass Sanktionsverfahren nach den §§ 31 bis 31b SGB II auch weiterhin
einzuleiten oder fortzuführen, allerdings Entscheidungen über zu erlassende
Sanktionsbescheide vorerst zurückzustellen sind. Dies betrifft auch
Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 2 SGB II (Personen unter 25 Jahren), für
die derzeit eine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung geprüft wird.
Die Jobcenter erwarten zeitnah
weitere Informationen bzw. Verfahrenshinweise der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.11.2019.“