Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über die 8. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen.


Der Kreis bestimmt im Rahmen der Andienungs- und Überlassungspflicht die Übergabe der Abfälle, die von den kreisangehörigen Kommunen gesammelt werden und zur Beseitigung vorgesehen sind und entsorgt diese in den zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises Heinsberg, die hier anzuliefernden Abfallarten, die jeweiligen Annahmekriterien und die Angaben zu den alternativ zu diesen Anlagen drittbeauftragten Einrichtungen sind in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 und den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 geregelt. Die Abfallsatzung regelt hierbei sowohl das Verhältnis zu den Kommunen als auch zu den Einwohnern des Kreises allgemein.

 

In diesem Jahr ergeben sich Änderungen in geringem Umfang, die zum einem zum besseren Verständnis der Satzungsbestimmungen für die Bürger beitragen  sollen und zum anderen überholte Regelungen ersetzen. Darüber hinaus sind vereinzelte Änderungen erforderlich, da seitens des Eichamtes Aachen der Kreis darauf hingewiesen wurde, dass eine bisher gültige Ausnahmeregelung zur Mindestlast der Waagen von 400 kg auf 200 kg nicht mehr zugelassen werden kann. Insoweit waren zusätzliche Gebührenstaffelungen für die Abrechnung nach Kubikmeter (m³) zu schaffen.

 

In § 3 Abs. 7 wird ergänzend klargestellt, dass die Berechtigungskarten, die die kostenlose Anlieferung von bis zu 2 x 2 m³ Sperrmüll ermöglichen, nicht für Holz Klasse A IV gültig sind und neben der Vorlage der jeweiligen Berechtigungskarte auch die Vorlage des Personalausweises bzw. einer Kopie des Ausweises der auf der Berechtigungskarte genannten Person erforderlich ist. Gleichzeitig wird fortan darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Personalausweis-Nr. zur Vermeidung ungerechtfertigter kostenloser Anlieferungen erfolgt.

 

In § 5 wurde klarstellend der „Rosenmontag“ als ein Tag, an dem die Abfall- und Schadstoffumschlaganlage sowie die Kleinanlieferplätze geschlossen bleiben, eingefügt. Bisher wurde dies durch gesonderte Aushänge bekannt gegeben.

 

 

In Anlage 3 „Drittbeauftragungen und Mitbenutzungen“ wurden die Begriffe in den Spalten 1. „Grün- und Pflanzenabfälle“ in „bündelbare Grünabfälle“ und 2. „Küchen- und Kantinenabfälle“ in „sonstige Bioabfällegeändert und insgesamt unter dem Oberbegriff „Biologisch abbaubare Abfälle“ gefasst, damit eine bessere Vergleichbarkeit der aufgeführten Begriffe mit den einzelnen Entsorgungsverträgen und Ausschreibungstexten der kreisangehörigen Kommunen gewährleistet wird.

 

Weitere kleinere Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.

 

Als Anlage zur Einladung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr ist der Entwurf der 8. Änderungssatzung mit den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2  a, 2  b und 3 zur Abfallsatzung sowie eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Satzung über die Abfallentsorgung aufzeigt.