Sitzung: 19.12.2013 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 0214/2013/1
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die 8. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 in der Fassung des den Erläuterungen zur Kreisausschusssitzung am 10.12.2013 als Anlage zu TOP 4 beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KrO beschlossen.
Mit Beschluss vom 18. 09. 2013 hat der Ausschuss für Umwelt und Verkehr des Kreises Heinsberg die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg für das Jahr 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der Neuausschreibung des Transportes und der Entsorgung von Rest- und Sperrmüll und der hieraufhin ab dem 01.04.2013 laufenden Verträge konnten erheblich günstigere Entsorgungskonditionen erzielt werden. Hinzu kommen Beträge, die in 2014 wegen Fälligkeit (§ 6 Abs. 2 KAG) aus der Rückstellung auszuschütten sind. Hierdurch ist es möglich, die Gewichtsgebühren für Rest- und Sperrmüll von 175,00 €/t auf 132,00 €/t zu senken. Dies bedeutet eine Gebührenreduzierung in Höhe von rund 25 % zum Vorjahr.
Die Grundgebühr, die sich nach den meldepflichtigen
Einwohnern und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen
richtet, ist den Kostensteigerungen anzupassen und auf einen Betrag in Höhe von
5,89 €/je Einwohner zu erhöhen.
Für den Betrieb der bereits ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommenen Schadstoffumschlaganlage am Standort Gangelt-Hahnbusch und der nach der Kalkulation für 2014 zu entsorgenden Sonderabfallmenge hat sich die in den letzten 3 Jahren auf einen Betrag in Höhe von 0,85 € je Einwohner festgelegte Gebühr als ausreichend bemessen dargestellt. Sie kann daher auch im Jahr 2014 unverändert stabil gehalten werden.
Die sog. Kleinanliefergebühren werden ebenfalls deutlich reduziert und um die Stufe <1,5 m³ ergänzt.
Auf die mit der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr am 18.09.2013 zugesandten Unterlagen wird an dieser Stelle verwiesen. Als Anlage zur Einladung der Fachausschusssitzung ist neben dem Entwurf der 8. Änderungssatzung eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Gebührensatzung aufzeigt.
Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wir folgt begründet:
zu § 1 Ziffern 1 und 3:
redaktionelle
Anpassung
zu § 3 Abs. 1:
erforderliche Änderung
durch aktuelle Vorgaben des Eichamtes Aachen
zu § 3 Abs. 3:
Streichung des
Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist
zu § 4 Abs. 1:
Änderung der
Gebührenhöhe und Ergänzung des Textes zum Ausfall der Wägeeinrichtung durch
Vorgaben des Eichamtes Aachen
zu § 4 Abs. 2:
Änderung der
Gebührenhöhe und Erweiterung der Mengenstaffelung zur Erreichung von
reduzierten Gebühren bei kleineren Mengen sowie Anpassung der Mengenstaffelung
wegen der möglichen Unterschreitung der Mindestlast (Vorgabe Eichamt Aachen)
zu § 4 Abs. 3:
redaktionelle Änderung
zu § 4 Abs. 4:
Änderung der
Gebührenhöhe
zu § 4 Abs. 6:
Streichung des
Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist
zu § 5 Abs. 1:
redaktionelle Änderung
zur Klarstellung der sachlichen Gebührenfreiheit der Anlieferung von
Altmedikamenten aus Haushaltungen
zu § 5 Abs. 3:
redaktionelle Änderung
zur Klarstellung der Gebührenfreiheit aufgrund aufgetretener
Anlieferbeschwerden
zu § 6 Abs. 1:
redaktionelle Änderung
zur Anpassung an tatsächliche Gegebenheiten
zu § 6 Abs. 2 und 3:
Streichung des
Absatzes, da die hier getroffene Regelung zwischenzeitlich überholt ist
Zu § 6 Abs. 4 (ehemals, jetzt 2):
redaktionelle Änderung
In der Sitzung des Ausschusses für
Umwelt und Verkehr am 19.11.2013 hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass bei den bestehenden Regelungen zum
Gebührenmaßstab (§ 3 Abs. 4) und der Fälligkeit (§ 6 Abs. 2) ein
Widerspruch hinsichtlich der für die Gebührenberechnung maßgeblichen
Einwohnerzahl für das Abrechnungsjahr besteht. In § 3 wird auf die
Einwohnerzahl des jeweiligen und somit des laufenden Jahres verwiesen, während
sich die Regelungen des § 6 auf die Einwohnerzahl des Vorjahres bezieht.
Insoweit sind zusätzliche Änderungen der Gebührensatzung zur Aufhebung
dieses Widerspruches wie folgt erforderlich:
1. §
3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Für die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Schulen
gemäß §§ 4 Satz 1, 5 Abs. 4 der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg und für die Grundgebühr gemäß § 4
Abs. 4 der Gebührensatzung gilt als Grundlage für die Ermittlung der Gebühren
die Zahl der Einwohner der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zum 30.06. des
dem Festsetzungsjahr vorangehenden Jahres nach der amtlichen Fortschreibung des
Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik und die Zahl der nicht
meldepflichtigen Personen (z. B. Stationierungsstreitkräfte und deren
Angehörige) zum 31.12. des Vorvorjahres.“
2. §
6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 4
Abs. 3 und 4 zu entrichtende Gebühr für die schadlose Entsorgung der
Sonderabfälle aus Haushaltungen und Schulen (Sonderabfallgebühren) und die zu
zahlende Grundgebühr wird unter Berücksichtigung der für das Vorjahr zum 30.06.
maßgeblichen Einwohnerzahlen sowie der für das Vorvorjahr zum 31.12.
festgestellten nicht meldepflichtigen Personen (z. B.
Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige) im Sinne des § 3
Abs. 4 erhoben. Für die Sonderabfallgebühren werden vierteljährlich
Abschläge erhoben. Die Grundgebühren werden mit dem endgültigen Bescheid Anfang
des Jahres mitgeteilt und sind in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils
spätestens zum 30. des ersten Monats des jeweiligen Quartals fällig.
Die Abschläge der Sonderabfallgebühren sind innerhalb von 14 Tagen
nach Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sobald
die für die schadlose Entsorgung der Sonderabfälle tatsächlich angefallenen
Kosten des maßgebenden Jahres vorliegen, erfolgt die endgültige
Gebührenfestsetzung der Sonderabfallgebühren unter Berücksichtigung der bereits
erhobenen Abschläge.“
Der Entwurf der Satzung über die 8. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 einschließlich der vorgenannten Änderungen ist der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am 10.12.2013 beigefügt.