Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Entgeltordnung der Kreismusikschule wird mit Wirkung zum 01.01.2014 entsprechend des der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus am 26.11.2013 als Anlage zu TOP 1 beigefügten Entwurfs neu gefasst.


1.        Entgelt für Auswärtige

 

Nach der Entgeltordnung für die Musikschule des Kreises Heinsberg kann jedermann (ohne Unterscheidung zwischen den im Kreis Heinsberg wohnenden und den außerhalb des Kreisgebietes wohnenden Interessenten) Angebote der Kreismusikschule wahrnehmen. Die Einnahmen der Kreismusikschule aus Unterrichtsentgelten und der Landeszuweisung sind insgesamt nicht kosten­deckend. Als eine Einrichtung des Kreises, die in besonders großem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustattenkommt, wird zur Deckung des Zuschussbedarfs für die Kreismusikschule auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Kreisordnung eine Mehrbelastung („differenzierte Kreisumlage“) erhoben. Gemäß Haushaltsplan 2013 beträgt das Ergebnis für die Kreismusikschule minus 454.724 €.

 

Anfragen Auswärtiger auf Beschulung an der Kreismusikschule wurden bisher größtenteils abschlägig beschieden, da die „differenzierte Kreisumlage“ nicht von Kommunen außerhalb des Kreises erhoben werden kann. In unregelmäßigen Abständen gehen bei der Kreismusikschule Unterrichtsanfragen aus angrenzenden Orten außerhalb des Kreisgebietes ein. Die Zahl der Nachfragen liegt bei ca. 20 pro Jahr. Gerade für Familien, deren Kinder allgemeinbildende Schulen im Kreis Heinsberg besuchen, ist der Unterricht an der Kreismusikschule eine sinnvolle Option. Um u. a. diesen Familien ein Unterrichtsangebot unterbreiten zu können, wäre aus der Sicht der Verwaltung die Einführung eines Entgeltes für auswärtige Schüler/innen sinnvoll. Eine Nachfrage bei anderen Musikschulen zeigt auf, dass es durchaus üblich ist, Zuschläge für Auswärtige zu erheben. Die Höhe des Zuschlags ist sehr unterschiedlich. Sie reicht von 10 € pro Monat über 75 % des regulären Entgeltes bis hin zur kostendeckenden Kalkulation. Die anderen Musikschulen im Kreisgebiet, die Jugend­musikschule Heinsberg e.V. bzw. die Musikschule Geilenkirchen e.V., erheben je nach Unterrichtsangebot Zuschläge von 13 bis 32 % bzw. von 9 bis 17 % für Auswärtige.

 

Die Verwaltung spricht sich dafür aus, die Entgelte für Auswärtige im Einzelfall individuell kostendeckend zu kalkulieren. Zum Beispiel wäre für das Angebot „Einzelunterricht/30 Minuten“ ein Zuschlag in Höhe von 47 % für Auswärtige (Kinder und Jugendliche) zu zahlen (73,60 € im Vergleich zu 50,00 €).

 

Es wird vorgeschlagen, zum 01.01.2014 die vom Kreistag in seiner Sitzung am 05.07.2012 beschlossene Entgeltordnung zu ergänzen:

 

„10.     Für nicht im Kreis Heinsberg Wohnhafte:

Für die einzelnen Unterrichtsangebote wird das Entgelt zumindest kostendeckend kalkuliert.

 

2.        Ziffer 5 der Entgeltordnung für die Musikschule des Kreises Heinsberg

 

Die derzeit gültige Entgeltordnung legt in Ziffer 5 fest, dass das Entgelt monatlich am letzten Arbeitstag des Vormonats fällig ist. Bedingt durch das Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 260/2012 zur Regelung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrs (SEPA) sind ab dem 01.02.2014 nationale Überweisungen und Einzugsermächtigungen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

 

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist beim Einzug von Entgelten der Musikschule des Kreises Heinsberg durch die Kreiskasse eine Änderung der Fälligkeit von bisher dem letzten Arbeitstag des Vormonats auf den ersten Arbeitstag des Monats notwendig. Ziffer 5 ist daher wie folgt neu zu fassen:

 

„Das Entgelt ist monatlich am ersten Arbeitstag fällig.“

 

3.        Ziffer 8 der Entgeltordnung für die Musikschule des Kreises Heinsberg

 

Nach dem Wegfall des Wehr- bzw. Zivildienstes zum 01.07.2011 wurde Ziffer 8 der Entgeltordnung redaktionell geändert durch Beschluss des Kreistages vom 05.07.2012, in dem die Begriffe Wehr-/Zivildienstleistende ersatzlos aus der Entgeltordnung gestrichen wurden.

 

Der Kreistag hat auf Vorschlag des Kuratoriums der Anton-Heinen-Volkshochschule in seiner Sitzung am 18.07.2013 beschlossen, in der Entgeltordnung für die Anton-Heinen-Volkshochschule des Kreises Heinsberg die Begriffe „Wehr- und Zivildienstleistende“ zu streichen und durch „Teilnehmer an Freiwilligendiensten“ zu ersetzen.

Im Zuge einer einheitlichen Regelung sollte die Entgeltordnung für die Musikschule des Kreises Heinsberg ebenfalls entsprechend unter Ziffer 8 ergänzt werden, sodass Ziffer 8 nachstehende Regelung treffen würde:

 

„Schüler/innen, Studenten/innen und Teilnehmer/innen an Freiwilligendiensten über 18 Jahre werden bei der Entgeltberechnung als Jugendliche behandelt.“

 

Der Entwurf der Neufassung der Entgeltordnung für die Musikschule des Kreises Heinsberg ist der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus als Anlage zu TOP 1 beigefügt.