Beschluss: zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag nimmt den Bericht über die geplanten Änderungen im kommunalen Haushaltsrecht des Landes NRW zur Kenntnis. 


Mit Erlass vom 06.04.2020 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) auf die Corona-bedingten Finanzschäden für die kommunalen Haushalte reagiert und Eckpunkte der angestrebten gesetzlichen Änderungen vorgestellt. Der Erlass steht auf der Internetseite https://www.mhkbg.nrw/corona als Download zur Verfügung. Nachfolgend werden die Eckpunkte mit Bedeutung für den Kreishaushalt kurz beschrieben:

 

A.    Laufendes Haushaltsjahr 2020 / Jahresabschluss 2020

 

1.      Buchhalterische Isolation der Corona-bedingten Schäden

 

Die Corona-bedingten Finanzschäden sollen in ein außerordentliches Ergebnis überführt werden, damit sie im Jahresabschluss 2020 nicht ergebniswirksam werden. Das außerordentliche Ergebnis soll in der Bilanz aktiviert (Bilanzierungshilfe) und über einen Zeitraum von 50 Jahren ab dem Jahr 2025 linear aufgelöst werden. Einzelheiten stehen noch nicht fest, die Änderungen zielen jedoch darauf ab, die Ergebnisrechnung und damit den Haushaltsausgleich im Jahresabschluss 2020 nicht mit den Corona-bedingten Finanzschäden zu belasten. Die Belastung wäre ab dem Jahr 2025 mit jeweils 1/50 als Aufwand einzuplanen und dann 50 Jahre ergebnis- und umlagerelevant.

 

 

2.      Über-/außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

 

Nach den derzeitigen Vorschriften soll die Deckung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Die Landesregierung beabsichtigt, die Deckungsmöglichkeiten zu erweitern. Einzelheiten zu den über-/ außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Kreishaushalt 2020 werden in einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt.

 

 

3.      Änderungen zu § 81 GO NRW – Haushaltssperre

 

Die Anwendung des § 81 Abs. 4 GO NRW (Anordnung einer Haushaltssperre durch den Rat/Kreistag) soll für das Haushaltsjahr 2020 ausgesetzt werden.

 

 

4.      Nachtragshaushalt nach § 81 Abs. 2 GO NRW

 

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes gemäß § 81 Abs. 2 GO NRW durch finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie soll im Haushaltsjahr 2020 grundsätzlich entfallen.

 

 

5.      Liquiditätsseitige Auswirkungen

 

Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Erhöhung des Liquiditätskreditrahmens im Rahmen einer Nachtragssatzung sollen vereinfacht werden.

 

 

B.     Haushaltsplanung 2021

 

Die unter A.1. beschriebene Systematik soll auch für die Haushaltsplanung 2021 gelten, um eine Auswirkung auf die Ergebnisplanung 2021 zu verhindern. Corona-bedingte Schäden wären damit im Haushaltsjahr 2021 noch nicht ergebnis- und umlagerelevant.

 

 

Bewertung aus Sicht der Verwaltung:

Anpassungen und Erleichterungen des Haushaltsrechts sind wichtig, um angesichts der bereits entstandenen und noch zu erwartenden Finanzschäden handlungsfähig zu bleiben. Das Instrument der Bilanzierungshilfe wäre geeignet, um die Corona-bedingten Belastungen zeitlich zu strecken, jedoch stellt es kein eigenes Finanzierungsinstrument dar, da die Belastungen „nur“ zeitlich gestreckt werden. Daher sollten direkte Finanzhilfen für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Vordergrund stehen. Dies ist umso wichtiger, da die kreisangehörigen Kommunen ebenfalls eigene Corona-bedingte Finanzschäden insbesondere durch erhebliche Rückgänge ihrer Steuereinnahmen erwarten und die Befürchtungen zunehmen, in die Haushaltssicherung abzurutschen. Der Zielkonflikt zwischen gesunden Kreisfinanzen und der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Festsetzung der Kreisumlage wird daher zweifellos steigen. Die Überlegungen der Landesregierung, Corona-bedingte Finanzschäden in den NRW-Rettungsschirm mit aufzunehmen werden daher begrüßt.

 

In der Sitzung des Kreisausschusses erläutern Landrat Pusch und Kämmerer Schmitz die Änderungen.