Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 10, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah ein Konzept für einen Sozialfonds zu erstellen. Dieser Fonds soll möglichst schnell und unbürokratisch Menschen finanziell unterstützen, deren Einkommen coronabedingt weggefallen oder gemindert wurde und die von bestehenden Instrumenten von Bund und Land nicht erfasst werden. Entsprechende benötigte finanzielle Mittel werden in den Kreishaushalt eingestellt.“   


Es wird auf den der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 12.08.2020 als Anlage beigefügten Antrag der SPD-Fraktion vom 10.07.2020 verwiesen. 

 

Herr Andreas Louven, Leiter des Amtes für Soziales, nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Der zu konzeptionierende Fonds soll auf die finanzielle Unterstützung von Menschen gerichtet sein, „deren Einkommen coronabedingt weggefallen ist oder gemindert wurde“. Beispielhaft werden Alleinerziehende, Soloselbstständige, Rentner und Studierende benannt.

 

Die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII stocken entfallende Einkünfte bis zur sozialhilferechtlichen Bedarfsgrenze auf (Regelleistung, Mehrbedarfszuschläge, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung). Durch die derzeitig und bis zum 30.09.2020 gültigen Regelungen zum vereinfachten Zugang zu Sozialleistungen ist der Zugang zu diesen Sozialleistungen z. B  durch die Aussetzung der Beachtung von Angemessenheitsgrenzen bei den Unterkunftskosten und der Erhöhung der Schongrenzen bei der Forderung des Einsatzes von verwertbaren Vermögen deutlich vereinfacht.

 

Insoweit wird bereits auf diesem Wege Personen, deren Einkommen unter der entsprechenden Bedarfsgrenze lag bzw. nun liegt, geholfen.

 

Dies gilt allerdings nicht, soweit Einkünfte im Sinne des Antrages entfallen, aber dennoch Einnahmen oberhalb der in den o.g. Leistungssystemen genannten Bedarfsgrenzen verbleiben. Hier können Menschen in folgenden Personengruppen betroffen sein:

 

  1. bisher abhängig Beschäftigte, die den Arbeitsplatz verloren haben oder in Kurzarbeit sind,
  2. Selbständige und Freiberufler,
  3. Studierende mit oder ohne BAFöG,
  4. bisher geringfügig Beschäftigte ohne Leistungsansprüche nach dem SGB III (Arbeitslosengeld (AlG)/Kurzarbeitergeld (KuG)) mit sonstigen Einkünften (z. B. Unterhaltsleistungen, Renten o. Ä.).

Für die unter 1.  genannten Personen besteht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosen- bzw. Kurzarbeitergeld nach dem SGB III in individueller Höhe.

 

Für Solo-Selbstständige und Personengesellschaften (2.) ergänzt(e) das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes um eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000 Euro pro Monat für die Monate März bis Juni  und von Juli bis September 2020,  wenn keine Leistungen nach SGB II/SGB XII beansprucht wurden. (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/426000-kleinstunternehmen-erhielten-finanzielle-unterstuetzung-durch-die-nrw , https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/land-startet-nrw-ueberbrueckungshilfe-plus-und-sichert-existenz-von-solo . Ob der Zeitraum verlängert wird, ist der Verwaltung nicht bekannt.

Studierende (3.) können einen Zuschuss für die Lebenshaltung von bis zu 500 EUR monatlich für den Zeitraum Juni bis August 2020 erhalten (https://www.bmbf.de/de/zuschuss-fuer-studierende-in-akuter-notlage-kann-ab-dienstag-beantragt-werden-11820.html). Ob der Zeitraum verlängert wird, ist auch hier der Verwaltung nicht bekannt.

Für die unter 4. genannten Personen, die keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II oder SGB XII oder BVG haben, sind keine pandemiebezogenen Unterstützungsleistungen bekannt.

Aus Sicht der Verwaltung sollten bei der Entscheidung über den Antrag folgende Überlegungen angestellt werden:

-          Der im Antrag genannte zuwendungsberechtigte Personenkreis ist unbestimmt, daher können die Inanspruchnahme, der Finanzbedarf, der Verwaltungsaufwand und der Personalbedarf nicht realistisch eingeschätzt werden.

-          Sollen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch und/oder pandemiebedingten Hilfsprogrammen des Bundes und/oder des Landes NRW auf eine Zuwendung angerechnet werden oder die Zuwendung sogar ausschließen?

-          Eine Zuwendung für Personen, die durch den Einkommensverlust berechtigt für SGB II- , SGB XII – oder BVG-Leistungen wurden bzw. werden oder hierdurch nun höhere SGB II- , SGB XII – oder BVG-Leistungen erhalten, ist als zweckentsprechende Leistung als Einkommen auf die gesetzliche Leistung anzurechnen und mindert diese. Dies führt im Ergebnis zu keiner Besserstellung und damit zu einer Ungleichbehandlung zu Zuwendungsempfängern außerhalb der Leistungssysteme SGB II und SGB XII.

Ohne eine Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, der Anrechnung von Leistungen und der Höhe der beabsichtigten Unterstützungsleistung ist die Erstellung eines tragfähigen Konzepts nicht möglich. 

 

Der im Antrag angesprochene Sozialfonds des Kreises Düren bezieht sich ausschließlich auf durch die Pandemie in Not geratene Personen, die ansonsten keine Leistungsansprüche haben (siehe Pressemitteilung des Kreises Düren vom 21.07.2020 (https://www.kreis-dueren.de/aktuelles/presse/presse_dat.php?pm=/aktuelles/presse/generationen/155010100000054116.php).  Leistungsberechtigt sind dort damit im Ergebnis nur die Personen laut oben Ziffer 4.