Beschluss: keine Beschlussfassung

Es wird auf die der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 22.01.2020 als Anlage beigefügte Anfrage der FDP-Fraktion vom 29.11.2019 sowie auf die Niederschrift dieser Sitzung (TOP 2.1) verwiesen.

 

Herr Wambach, Leiter des Sachgebiets IV „BAföG/Haushalt“ im Amt für Soziales des Kreises, beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

„Frage 1:         Welche Beratungsangebote (für Frauen oder generell) existieren im Kreis Heinsberg? Von wem (Anbieter) werden sie wie (Kooperation/Vereinbarungen/direkt durch ein Amt) mit wie vielen Stellen und wo (Kommune/Ort) erbracht? In welchem Umfang werden Angebote in Anspruch genommen? Sind konkrete Fehlbedarfe identifiziert?

 

Antwort 1:       Eine Übersicht über die Beratungsangebote im Kreis Heinsberg gibt seit Jahren das „Psychosoziale Adressbuch“, das von der Kommunalen Gesundheitskonferenz im Kreis Heinsberg herausgeben wird. Der aktuelle Stand ist Juni 2019. Das Psychosoziale Adressbuch ist unmittelbar von der Homepage (sowie künftig auch über das Serviceportal) des Kreises aus im Internet aufrufbar. Bei der letzten Aktualisierung wurde darauf verzichtet, es in gedruckter Form bereitzustellen.

                        Die Antworten auf die weiteren Detailfragen ergeben sich aus der Aufstellung, die im Folgenden anhand einer Präsentation erläutert wird. Die hier verarbeiteten Daten basieren auf einer Abfrage der beim Gesundheits- und Jugendamt, beim Amt für Sozialplanung und nachhaltige Kreisentwicklung, beim Kommunalen Integrationszentrum sowie den dem Amt für Soziales vorliegenden Daten. Die Aufstellung wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

                        „Konkrete Fehlbedarfe“ im Sinne des Vorhaltens und der Finanzierung eines Beratungsangebotes ohne entsprechende Nachfrage sind derzeit nicht bekannt.

                        Der Vermeidung solcher Fehlbedarfe dient die Abkehr von der Finanzierung von Beratungsangeboten durch die pauschale Erstattung von Sach- und Personalkosten Dritter („Institutionelle Förderung“) hin zur Vereinbarung leistungsgerechter Entgelte für die personenorientierte Erbringung von Beratungs-/Dienstleistungen geeigneter Anbieter (z. B. Abschluss von Leistungs-, Qualitätssicherungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 75 ff SGB XII; § 17 SGB II).

Beispiel hierfür ist die Neuorganisation der Finanzierung des Frauenhauses TOP 4.1 der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 25.08.2016.   

Ebenso sind „Fehlbedarfe“ im Sinne eines vorhandenen, aber nicht gedeckten Beratungsbedarfs derzeit nicht bekannt.

Frage 2:          Wie werden mögliche „Versorgungslücken“ mittels Kooperationen durch Anbieter außerhalb des Kreises geschlossen?

 

Antwort 2:       Soweit es sich um im Kreis Heinsberg nicht vorgehaltene Beratungsleistungen handelt, denen eine Leistungsvereinbarung gem. §§ 75 ff SGB XII oder § 17 SGB II zwischen einem Kreis/einer kreisfreien Stadt und einem Anbieter zugrunde liegt, würden diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an den Anbieter entsprechend der dortigen Vereinbarungen vergütet.

Beispiel: Heilpädagogische Leistungen für Kinder in sozialpädiatrischen Zentren am Klinikum Aachen, Bethlehem Krankenhaus Stolberg usw..

Eine weitere Möglichkeit ist der Beitritt des Kreises zu dem zwischen einem Anbieter und einer Kommune abgeschlossenen Vertrag über Beratungsleistungen.

Beispiel: Beitritt zum Vertrag der Städteregion Aachen mit der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung Hörgeschädigter Aachen gGbmH vom 29.07.2013 (TOP 2 der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 11.09.2013, Vorlage 0159/2013).   

Frage 3:          Wie hoch sind die Gesamtkosten? Wie hoch sind die einzelnen Kosten (getrennt nach Beratungsangebot oder Anbieter)? Wie hoch ist dabei der jeweilige Förderungsanteil von wem (Bund/Land/LVR etc.)? Wie hoch ist der Eigenanteil für den Kreis?

Antwort 3:       Die jährlichen Gesamtkosten der für das Vorhalten und Durchführen der in der Aufstellung aufgeführten Beratungsangebote liegen bei rund 4,6 Millionen Euro. In dieser Summe können allerdings nur die Aufwendungen von Beratungsleistungen berücksichtigt werden, die eindeutig belegt sind. Oft sind die Beratungen auch Teil von weiteren Leistungen (z. B. SPZ, s.o.) und können nicht konkret gefasst bzw. beziffert werden. Auch sind nicht alle aufgewandten Eigenmittel der bzw. Spenden an Träger der Freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt, da sie nicht bekannt oder nicht bezifferbar sind.“

Die Aufstellung der Beratungsangebote und die Aufstellung der Kosten wurden den Ausschussmitgliedern als Tischvorlage zur Verfügung gestellt und sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.