Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Schulze, Leiter des Amtes für Sozialplanung und nachhaltige Kreisentwicklung, berichtet wie folgt:

 

„Örtliche Planung - Verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg

Zwischenbericht zum Sachstand der Aktualisierung

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in § 7 Absatz 6 vor, dass, wenn die Planung nach § 7 Absatz 1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen ist. Des Weiteren muss die verbindliche Bedarfsplanung zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Die aktuell gültige Pflegebedarfsplanung (2019-2022) wurde, nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 15.05.2019 und nach Abstimmung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales am 16.05.2019, am 19.06.2019 durch den Kreistag beschlossen.

Sachstandsbeschreibung:

Die derzeitige Erarbeitung der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg für den Zeitraum 2020 – 2023 wird durch einige Faktoren erschwert:

-          Erneut kann auf zeitnah generiertes Datenmaterial – insbesondere Daten der amtlichen Pflegestatistik 2019 vom Landesbetrieb „Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ (IT.NRW) für den Kreis Heinsberg – nicht zurückgegriffen werden. Es liegen keine aktuelleren Daten zur Lage pflegebedürftiger Menschen im Kreis Heinsberg vor als die in der aktuell gültigen Fassung verwendeten (Stand Dezember 2017). Dies ist auch im Verständnis des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) ein Ärgernis. Bedarfsberechnungen auf Basis aktualisierter Bevölkerungsdaten sind möglich, es mangelt Ihnen aber - bei fehlender gleichzeitiger Betrachtung der Pflegerealität im Kreis - an Aussagekraft.

IT.NRW hat die Datenlieferung der Pflegestatistik 2019 erst zum Ende des Jahres 2020 angekündigt.

-          Auch die Coronavirus-Krise hat zu einer veränderten Ausgangsbasis für die Pflegebedarfsplanung beigetragen. Einrichtungen im Bereich Pflege sowie die Verwaltung waren – und sind zum Teil noch - intensiv belastet und eingebunden. Beispielhaft sind folgend zwei Auswirkungen benannt:

o   Aufgrund der - den Pflegesektor stark betreffenden - Ausnahmesituation können bestimmte Variablen in der Bewertung der Pflegesituation im Kreis Heinsberg aktuell nicht beziffert werden (insbesondere Auslastungsquoten der Tagespflege), was fundierte und realitätsnahe Aussagen erschwert.

o   Die für den 29.04.2020 anberaumte Kommunale Konferenz Alter und Pflege wurde abgesagt. Somit konnte in diesem Jahr (bisher) keine Beratung zur kommunalen Pflegebedarfsplanung – wie in § 7 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 2 APG NRW vorgesehen - mit den Teilnehmern der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege stattfinden. Die nächste Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist für den 18. November 2020 anberaumt.

Ausblick:

Folgende Varianten im weiteren Vorgehen sind möglich:

  1. Erstellung einer 4. Aktualisierung der Pflegebedarfsplanung 2020 mit einer rein rechnerischen Fortschreibung um das Jahr 2023. Die Aussagekraft einer derartigen Fortschreibung ist durch den fehlenden Kontext aktueller Pflegedaten für den Kreis Heinsberg stark begrenzt. Eine Neuauflage der Pflegebedarfsplanung ist unter diesen Umständen nicht möglich.
  2. Bestätigung der gültigen Pflegebedarfsplanung um ein weiteres halbes Jahr durch Kreistagsbeschluss und mit Besprechung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege. Fortschreibung oder Neuauflage der Pflegebedarfsplanung 2021 nach Vorliegen der Pflegestatistik 2019 (oder kreiseigener Erhebung 2020).

 

Aufgrund der gegebenen Situation wird - nach Rücksprache mit dem MAGS - seitens der Verwaltung die zweite Variante weiterverfolgt, um die Validität der der Planung zugrundeliegenden Daten zu gewährleisten.“