Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des WTG (früher: Heimaufsicht)
Vorlage
0348/2016
Art
Berichtspunkt

Der Kreis Heinsberg beabsichtigt, für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW), der früheren Heimaufsicht, Gebühren zu erheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem 21.02.2015 geltenden Fassung i. V. m. dem Allgemeinen Gebührentarif als Teil der Verordnung. Dieser sieht in der Tarifstelle 10 a) für verschiedene Tatbestände, die Amtshandlungen nach dem WTG betreffen, Gebühren vor. Einer Gebührensatzung des Kreises Heinsberg bedarf es daher diesbezüglich nicht.

 

Das Nähere wird die Dienstanweisung des Landrates über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 01.06.2016 regeln, die am 01.07.2016 in Kraft tritt.

 

Die betroffenen Einrichtungen und Dienste werden schriftlich über die zukünftige Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem WTG in Kenntnis gesetzt.

 

Der Kreis erwartet, durch diese Maßnahme Einnahmen in Höhe von ca. 120.000 € jährlich und schließt sich damit der in den Nachbarkommunen geübten Praxis an.