Der Kreis Heinsberg
beabsichtigt, für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des
Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW), der früheren Heimaufsicht, Gebühren zu
erheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der seit dem
21.02.2015 geltenden Fassung i. V. m. dem Allgemeinen Gebührentarif als Teil
der Verordnung. Dieser sieht in der Tarifstelle 10 a) für verschiedene
Tatbestände, die Amtshandlungen nach dem WTG betreffen, Gebühren vor. Einer
Gebührensatzung des Kreises Heinsberg bedarf es daher diesbezüglich nicht.
Das Nähere wird die
Dienstanweisung des Landrates über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 01.06.2016 regeln, die am
01.07.2016 in Kraft tritt.
Die betroffenen
Einrichtungen und Dienste werden schriftlich über die zukünftige Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen nach dem WTG in Kenntnis gesetzt.
Der Kreis erwartet,
durch diese Maßnahme Einnahmen in Höhe von ca. 120.000 € jährlich und schließt
sich damit der in den Nachbarkommunen geübten Praxis an.