Betreff
Öffentliche Anerkennung von PRIMUS e.V., Übach-Palenberg, als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
0389/2016
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:
PRIMUS e. V. in Übach-Palenberg wird als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 


Mit Schreiben vom 16. 02. 2016  beantragt der Verein PRIMUS e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Am 14.07.2001 gründete sich der Verein PRIMUS e.V. – Soziale Arbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Der Verein ist unter der Register-Nr. 0413 am 30.07.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geilenkirchen eingetragen. Laut Vereinssatzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Vom Finanzamt Geilenkirchen wurde der Verein unter der Steuernummer 210/5798/1306 als gemeinnützig anerkannt.

Seit Juli 2002 ist der Verein korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Heinsberg.

 

Gemäß Vereinssatzung und  Darstellung im  Antrag widmet sich der Verein seit Gründung den folgenden Schwerpunkten:

 

- ambulante Erziehungshilfen mit sozialpädagogischen Tätigkeiten nach den §§ 17,18, 27-35a SGB VIII

- Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte in der Jugendhilfe

 

Regelmäßig führt der Verein die folgenden Maßnahmen durch:

 

Ø  Fort- und Weiterbildungen für ErzieherInnen, SozialarbeiterInnen, Sozial- pädagogInnen in Kindertagesstätten und Offenen Ganztagsschulen

Ø  Schulungen und Fortbildungen von Familienangehörigen in der Verwandtenpflege

Ø  Mehrtägige Seminare und Vorbereitungen für angehende Pflegeeltern im Auftrag der kreisangehörigen Jugendämter

Ø  Supervision und Beratung von Mitarbeiterinnen in Kindertagestätten und Familienzentren

Ø  Familienmediation (Vermittlung bei Trennung und Scheidung)

Ø  Aufsuchende Familientherapie

Ø  Soziale Gruppenarbeit

Ø  Begleiteter Umgang zwischen Kind – Elternteil


 

Im Auftrag des Kreises Düren hat der Verein die integrative sozialpädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen übernommen.

 

 

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in Betracht für juristische Personen und Personenvereinigungen, die

1.         auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,

2.         gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.         aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass           sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-            hilfe zu leisten imstande sind und

4.         die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind erfüllt. Darüber hinaus hat nach Absatz 2 einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe bereits drei Jahre tätig gewesen ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Verein.

 

Die Zuständigkeit des Kreisjugendamts für die öffentliche Anerkennung ergibt sich aus § 25 Abs. 1, Ziffern 1 und 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kindes- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW).