Betreff
Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung - 10. Änderungs- satzung (2017)
Vorlage
0476/2016
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 10. Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung vom 20.04.2005 in der Fassung des der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügten Entwurfs wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 der Kreisordnung NRW beschlossen.

 

 


In seiner Sitzung am 27.09.2016 hat der Ausschuss für Umwelt und Verkehr die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg für das Jahr 2017 zustimmend zur Kenntnis genommen (TOP 3 der Niederschrift). In diesem Zusammenhang wurde seitens der Verwaltung darauf verwiesen, dass die Kosten für den Abfallumschlag in der Umschlaganlage in Gangelt-Hahnbusch sowie den Transport des Rest- und Sperrmülls zu den Müllverbrennungsanlagen Weisweiler und Asdonkshof und deren dortige Entsorgung die mit Abstand größten Einzelpositionen der Ausgaben über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg darstellen. Durch die europaweite Ausschreibung der Leistungen zum Transport und Entsorgung des Rest- und Sperrmülls konnten in den ab 01.04.2013 hierzu laufenden Verträgen sehr günstige Entsorgungskonditionen erzielt werden und die Abfallgebühren ab 2014 reduziert werden.

 

Der Finanzbedarf für die Abfallentsorgung in 2017 wird neben den Kosten für die Entsorgung der Abfälle auch von den Kosten der Betriebsführung der Standorte in Gangelt-Hahnbusch und Wassenberg-Rothenbach beeinflusst. Diese Kosten stehen in Abhängigkeit von der Entwicklung der Preisindizes für Löhne, Geräte, Energie, Betriebsgebäude und Investitionsgüter. Vor diesem Hintergrund ist folgendes Ergebnis festzustellen:

 

Die Grundgebühr, die sich nach den Einwohnerzahlen und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen richtet, ist grundsätzlich den allgemeinen Kostensteigerungen (allgemeine Preissteigerung, geringere Abfallmengen) anzupassen. Hiernach ist es erforderlich, die Grundgebühr anzupassen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Grundgebühr von jetzt 6,30 € ab dem Jahr 2017 auf 6,68 € je Einwohner/Jahr  zu erhöhen.

 

Die Gebühr für die Entsorgung von Schadstoffen in der ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommene Schadstoffumschlaganlage auf dem Gelände der ehemaligen Kreismülldeponie in Gangelt-Hahnbusch konnte in den vergangenen Jahren mit 0,75 € je Einwohner/Jahr sichergestellt werden. Durch eine vorteilhafte Auftragsvergabe zum 01.10.2016 besteht keine Notwendigkeit, die Sonderabfallgebühr zu verändern. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Sonderabfallgebühr unverändert bei 0,75 € je Einwohner/Jahr zu belassen.

 

Die Gewichtsgebühr berücksichtigt alle nicht abgedeckten Kosten (z. B. Personalaufwendungen, Abschreibungen, u. ä.). Diese Gebühr wird nach den erwarteten Anliefermengen kalkuliert und beträgt derzeit 103,00 €/t. Die Gewichtsgebühr konnte in dieser Höhe nur durch die Auflösung von Überschüssen gehalten werden. Für 2017 ergibt sich aufgrund der nicht mehr verfügbaren Überschüsse und Mittel der Betriebsrisikenrückstellung sowie der notwendigen Zuführungsbeträge in die Deponierückstellung ein Gebührenbedarf von 119,00 €/t. Die Verwaltung schlägt für die Erhebung der Gewichtsgebühr ab 2017 vor, diese auf 119,00 €/t zu erhöhen.

 

Die pauschalen Gebühren für die Anlieferung von kleinen Abfallmengen (Kleinanliefergebühren) sind als Zuschuss kalkuliert und sollten nicht zuletzt einen Anreiz zur Vermeidung illegaler Abfallablagerungen schaffen. Die vor zwei Jahren abgesenkte Gebühr hat zu einer deutlichen Mengenzunahme bei den Kleinanlieferungen geführt. Ursache hierfür ist, dass insbesondere Handwerks- und kleine Gewerbebetriebe diese Entsorgungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.

 

Um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den v. g. Abfallgebühren und der Leistungsgebühr zu erhalten, sollten Stufen und Höhe der Gebühren neu festgesetzt werden. Auf die für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr erarbeitete Gebührenkalkulation wird an dieser Stelle verwiesen (TOP 3 der Niederschrift). Der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr sind als Anlagen der Entwurf der 10. Änderungssatzung sowie eine Synopse beigefügt, welche die Änderungen zur bestehenden Gebührensatzung aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

zu § 4 Abs. 1

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 2:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 4:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 4 Abs. 5:

Änderung der Gebührenhöhe

 

zu § 5 Abs. 2:

redaktionelle Änderung wegen des im vergangenen Jahr neu in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

 

zu § 5 Abs. 3:

redaktionelle Änderung

 

zu § 6 Abs. 1:

redaktionelle Änderung