Betreff
Örtliche Planung 2016 -2019 – Verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg - gemäß § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (1. Aktualisierung der verbindlichen Planung)
Vorlage
0486/2016
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:


Die aufgestellte Örtliche Planung 2016 - 2019 – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg gemäß § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( 1. Aktualisierung der verbindlichen Planung ) wird beschlossen. Die darin für den Planungszeitraum getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen werden hiermit festgestellt. Bei der Bedarfsausschreibung ist die Zielerreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur als ein Auswahlkriterium zu benennen.  


Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.11.2014 unter TOP 7 die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für eine Örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 7 APG NRW) zeitnah zu erarbeiten. Sodann hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12.03.2015, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am 09.02.2015 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 03.03.2015,  die aufgestellte Örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2015 bis 2018 - und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.

 

Gem. § 7 Abs. 6 APG NRW ist die Planung, insofern sie nach § 7 Abs. 1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen.

Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

 

Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind. Mit dem der Sitzungsvorlage des Ausschusses für Gesundheit und Soziales beigefügten Entwurf der Örtlichen Planung 2016 – 2019 (1. Aktualisierung der verbindlichen Pflegeplanung) wurden die bei dessen Erstellung zu berücksichtigenden rechtlichen Vorgaben des APG NRW berücksichtigt.

 

 

Des Weiteren wurden die Planungsergebnisse in der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 09.11.2016 vorgestellt und beraten. Hierüber ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, die Einfluss auf die vorgelegten Bedarfsaussagen ausüben könnten.

In dem Entwurf der Örtlichen Planung 2016 – 2019 werden im teilstationären Bereich Bedarfe ausgewiesen. Bei deren Bestätigung und Feststellung durch Beschlussfassung des Kreistages ist innerhalb eines Monats nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft eine Aufforderung (Bedarfsausschreibung) zu veröffentlichen, dass Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung neuer zusätzlicher Plätze haben, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze innerhalb einer in der Veröffentlichung festgelegten Frist von mindestens zwei und maximal sechs Monaten dem örtlichen Sozialhilfeträger anzeigen sollen. Die Bedarfsausschreibung ist auf dem in den örtlichen Bekanntmachungsvorschriften für Beschlüsse der Vertretungskörperschaft vorgesehenen oder für die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen genutzten Weg vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung des in der Sitzung des Kreistages am 18.11.2014 gefassten Beschlusses, die Pflegeplanung des Kreises ab dem 01.01.2018 sozialraumorientiert aufzustellen, soll von daher bei der erforderlich werdenden Bedarfsausschreibung, im Hinblick auf die Umsetzung und Erweiterung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur, u. a. ein diesem Ansatz entsprechendes inhaltliches Kriterium für eine Auswahlentscheidung integriert werden.