Betreff
Neufassung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Heinsberg (Delegationssatzung)
Vorlage
0001/2017
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Heinsberg (Delegationssatzung) wird beschlossen.

 


Die derzeit geltende Delegationssatzung vom 30.12.2004 ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Im Wesentlichen ergeben sich durch die Neufassung folgende Änderungen:

 

1.        Anpassung an gesetzliche Änderungen

 

Die Delegationssatzung vom 30.12.2004 bedarf der Anpassung an die seit 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, die in der Praxis schon entsprechend umgesetzt, jedoch in der Delegationssatzung noch nicht berücksichtigt wurden.

 

2.        Wahrnehmung der Aufgabe „ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII“ durch das Amt für Soziales des Kreises

 

Am 01.07.2016 ist das „Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Inklusionsstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen)“ in Kraft getreten. Das Gesetz ändert auch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zum SGB XII (AG SGB XII NRW),  das nun ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit für die Träger der Sozialhilfe enthält.

 

Bis zum 30.06.2016 war der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die ambulante Hilfe zur Pflege (also außerhalb von Einrichtungen) für alle pflegebedürftigen Menschen im Kreis zuständig. Die Aufgabenerledigung mit Ausnahme der Bedarfsfeststellung ist durch die derzeit noch geltende Delegationssatzung (§ 1 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs. 1) auf die kreisangehörigen Kommunen delegiert.

 

Nach dem nunmehr gültigen § 2 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a AG SGB XII NRW ist ab dem 01.07.2016 der überörtliche Träger für alle „ambulanten Leistungen nach dem (…) 7. Kapitel des SGB XII für Menschen mit Behinderungen von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne die ein selbständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder gesichert werden kann“, zuständig.

 

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe legt die Bestimmung weit aus und bezieht den Zuständigkeitsübergang auf alle Personen, die den Pflegegrad 2 und aufwärts erhalten und älter als 18 Jahre und jünger als 65 Jahre sind.

 

Es wird erwartet, dass von insgesamt rund 250 Fällen der ambulanten Hilfe zur Pflege kreisweit ungefähr die Hälfte in die Zuständigkeit des LVR fällt.

           

Der LVR hat die Aufgabenwahrnehmung für die von ihm als überörtlichem Träger der Sozialhilfe zu erbringende ambulante Hilfe zur Pflege nunmehr auf den Kreis Heinsberg delegiert. Da eine Weiterdelegation durch den Kreis Heinsberg auf die kreisangehörigen Kommunen nicht möglich ist, wird der Kreis entgegen der bisherigen Rollenverteilung selbst die Bearbeitung dieser Aufgabe übernehmen.

 

Damit alte und pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in der eigenen Häuslichkeit verbleiben können, bedarf es einer möglichst früh einsetzenden Beratung und Bereitstellung erforderlicher Hilfen. Die Umsetzung dieses Erfordernisses wird durch die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Kreis deutlich verbessert. Sofort nach dem Erstkontakt bzw. der Antragsaufnahme wird die der Stabsstelle Demografischer Wandel und Sozialplanung zugehörige „Trägerunabhängige Beratungsstelle“ informiert und kann in die Beratung sowie Bedarfsermittlung eintreten. Hierin liegt ein wesentlicher Schritt hin zu einer schnell und bedarfsgerecht einsetzenden Hilfe.

 

Darum und um eine einheitliche Verfahrensweise bei der ambulanten Hilfe zur Pflege im Kreisgebiet sicherzustellen, sollte die vom Kreis als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu verantwortende und bisher auf die kreisangehörigen Kommunen delegierte Hilfe zur Pflege ebenfalls durch den Kreis bearbeitet werden.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung, diese Aufgabe in Zukunft nicht mehr auf die kreisangehörigen Kommunen zu delegieren.

 

3.        Entfall der Antragsaufnahme durch die kreisangehörigen Kommunen

 

Bisher nehmen die Städte und Gemeinden die Sozialhilfeanträge in den Fällen auf, die beim Amt für Soziales des Kreises bearbeitet werden, insbesondere die Anträge auf Hilfen in stationären Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 der  bisher geltenden Delegationssatzung). Dies ist im Hinblick auf die vom Kreis angestrebte Verbesserung der Pflegeberatung zur Umsetzung des Prinzips „ambulant vor stationär“ nicht mehr angebracht.

 

Auch in diesen Fällen kann dann umgehend nach dem Erstkontakt bzw. der Antragsaufnahme die „Trägerunabhängige Beratungsstelle“ möglichst noch in der eigenen Häuslichkeit beraten und die bedarfsgerechte, mögliche Hilfe ermitteln. Im günstigsten Fall wird hierdurch die Heimaufnahme vermieden.

 

Für die Bürger des Kreises bedeutet das geänderte Verfahren vordergründig einen Mehraufwand, da grundsätzlich wegen der begehrten Hilfe eine Vorsprache bei der Kreisverwaltung und damit eine mehr oder weniger lange Anfahrt und der damit verbundene Zeitaufwand erforderlich wird. Dies ist aber auch zumutbar, da nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern vertretungsberechtigte Betreuer oder Bevollmächtigte bei der Kreisverwaltung vorstellig werden.

 

Daneben erleichtert die Antragsaufnahme durch das später auch sachbearbeitende Personal wesentlich die aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung. Zeitraubende Nachfragen und Nachforderungen relevanter Unterlagen werden minimiert. Hierdurch wird eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht, die letztlich auch den Pflegeheimen zu Gute kommt.

 

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfahren durch die Neuregelungen zu 2. und 3. eine deutliche personelle Entlastung, sowohl in der Sachbearbeitung als auch bezüglich des  Abrechnungsverfahrens mit dem Kreis; für diesen ist aber ein personeller Mehrbedarf zu erwarten. Die Verwaltung (das Fachamt in Zusammenarbeit mit der Controllerin beim Haupt- und Personalamt) prüft derzeit die personellen Konsequenzen der Neuregelungen und mögliche Kompensationsmöglichkeiten. Begründet in der nun wegen der räumlichen Nähe schneller einsetzenden Pflegeberatung und der damit möglichen Steuerung pflegerischer Hilfen werden aber auch Einsparungen bei den Hilfeaufwendungen erwartet.

 

Eine eindeutige Aussage zu den finanziellen Auswirkungen der Änderungen, also zur Höhe von Mehrkosten oder Einsparungen, ist nicht möglich, da der personelle Mehrbedarf und die ebenfalls zu erwartenden positiven Effekte in der Sachbearbeitung wie auch bei den Aufwendungen für die Hilfe derzeit nicht beziffert werden können.

 

Der Entwurf der Neufassung der Delegationssatzung und eine Synopse sind der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 31. Januar 2017 als Anlage beigefügt.

 

In der Kreisausschusssitzung am 21.02.2017 sprechen sich sowohl Fraktionsvorsitzende Meurer (Bündnis 90/Die Grünen) als auch Fraktionsvorsitzende Otten (Die Linke) für Beratungsstunden in den Kommunen aus. Allgemeine Vertreterin Frau Machat führt hierzu aus, dass dies von der Verwaltung nicht zu leisten sei. Allerdings sei eine Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit auch jetzt schon gewährleistet.