Beschlussvorschlag:
Der vorgelegten Jugendhilfeplanung wird zugestimmt.
Das Land gewährt gemäß § 21 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 KiBiz NRW betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.
Mit
Erlass vom 09. April 2014 weist das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass nach § 18 Abs.
2 KiBiz die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die
Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Die
Jugendhilfeplanung ist damit unabdingbare Voraussetzung für die Förderung des
laufenden Betriebes von Einrichtungen.
Im
Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche Gruppenformen mit
welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden (§ 19 Abs. 3 und
Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz). Aus dieser Jugendhilfeplanung ergeben sich Höhe
und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das
Ministerium hält im Ergebnis fest, dass das KiBiz eine einrichtungsscharfe
Jugendhilfeplanung fordert. Da auf die Entscheidung der Jugendhilfeplanung
abgestellt wird, bedarf es insoweit eines formellen Beschlusses der bei Abgabe
der verbindlichen Mitteilung im Sinne des § 21 Abs. 1 KiBiz vorliegen muss.
Von
daher wird dem Jugendhilfeausschuss die verbindliche Planung für das
Kindergartenjahr 2017/2018 mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt.
Im
elektronischen Antragsverfahren bedarf es der Mitteilung, dass dieser formelle
Beschluss gefasst worden ist.