Beschlussvorschlag:
Dem Trägerverbund der Freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg wird zur Durchführung der komplementären sozialen Dienste in dieser Form für das Jahr 2017 letztmalig, vorbehaltlich einer Durchführung der Neukonzeptionierung, ein Zuschuss in Höhe von 65.440 € gewährt.
Die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg erhält seit dem Jahr 2002 eine jährliche Förderung der komplementären ambulanten Dienste. Zuletzt erfolgte die Förderung aufgrund des bis zum 31. Dezember 2014 befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Heinsberg und dem Trägerverbund der freien Wohlfahrtspflege vom 5. August 2010 in Höhe von jährlich 65.440,00 € und für die Jahre 2015 und 2016 in gleicher Höhe auf Grund der Beschlüsse des Kreistages vom 30. September 2014 und 17. Dezember 2015.
Der Kreissparkasse Heinsberg wurde jeweils vorgeschlagen, den genannten jährlichen Zuschuss durch eine Spende in gleicher Höhe zu kompensieren.
Bei der Förderung der komplementären ambulanten Dienste handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Kreises Heinsberg.
Die Kreise sind zwar nach § 16 Abs. 2 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW; bis 15. Oktober 2014 § 14 Landespflegegesetz NW) für die zur Umsetzung des Vorrangs der häuslichen Versorgung erforderlichen komplementären ambulanten Dienste verantwortlich. Daraus lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten nicht ableiten. Das Land fördert die komplementären ambulanten Dienste seit 2003 nicht mehr.
Bereits
in der Sitzung des Ausschusses
für Gesundheit und Soziales am 01. Dezember 2015 wurde auf die eingetretene und
sich fortsetzende Dynamik der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
hingewiesen, die weitgehende Auswirkungen auf die Erbringung und Ausgestaltung
der komplementären Dienste auch im Kreis Heinsberg haben. Zu nennen sind hier
- Inkrafttreten des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zum 16.10.2014,
- Inkrafttreten des Ersten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) zum 01.01.2015,
- Inkrafttreten des Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 01.01.2016,
- Inkrafttreten des Dritten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) zum 01.01.2017,
- Inkrafttreten der Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in
Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) zum
01.01.2017.
Das
zum 16.10.2014 in Kraft getretene APG NRW normiert in § 2 die
Möglichkeit der qualitativen und raumbezogenen Gestaltung der Angebote. Über
ein valides Instrumentarium kann Unterstützungsbedürftigkeit rechtzeitig
erkannt und begegnet werden. Ältere bzw. pflegebedürftige Bürgerinnen und
Bürger können so in verlässliche und verbindliche Strukturen, die den
dauerhaften Verbleib im Quartier ermöglichen, vertrauen.
Auch aus der vom Kreistag in seiner Sitzung
am 12. März 2015 beschlossenen „Örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung
des Kreises Heinsberg 2015 – 2018“ gem. § 7 Abs. 6 APG NRW – und der darin
verankerten Intensivierung des Prinzips „ambulant vor stationär“ – resultiert
ein weiterer Bedeutungszugewinn der komplementären (bzw. niedrigschwelligen)
ambulanten Angebotsstrukturen, die damit insgesamt einer umfassenden
Neuausrichtung bedürfen.
Im Rahmen dieses Prozesses erarbeitet der
Kreis derzeit eine sozialraumorientierte Altenhilfebedarfs- und Pflegeplanung,
die sich umfassend der Ergebnisse des laufenden Sozialraummonitorings bedienen
wird. Hieraus sollen die spezifischen Bedarfslagen alter und pflegebedürftiger
Menschen im Sozialraum bzw. Quartier abgeleitet und identifiziert werden.
Darauf aufbauend ist die Frage der Deckung
dieser Bedarfslagen zu diskutieren, wobei hier insbesondere die
Aufgabenverteilung auf die Träger der Wohlfahrtspflege, die Pflegekassen, die Kommunen und den Kreis Heinsberg zu
klären sein wird. An diesem Prozess sollen sowohl der
Trägerverbund der freien Wohlfahrtsträger als auch weitere Akteure im Bereich
der Altenhilfe und –pflege beteiligt werden.
Gegenstand der Überlegungen muss aber auch
die Aktualisierung der Finanzierung der in diese Altenhilfebedarfs- und Pflegeplanung
eingebetteten Angebote der komplementären Dienste sein, die zukünftig
transparent, qualitäts-, leistungs- und / oder personenbezogen sein soll. Das
derzeitige Modell der pauschalen Förderung ist insoweit nicht zielführend.
Die Verwaltung wird mit den beteiligten Akteuren zeitnah Gespräche über die Neuausrichtung der komplementären sozialen Dienste führen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die
Verwaltung, für das Jahr 2017 letztmalig einen Förderzuschuss wie in den
Vorjahren zu gewähren.
In der Sitzung des Ausschusses für
Gesundheit und Soziales am 06.06.2017 kritisieren die Fraktionen der SPD und
von Bündnis90/Die Grünen, dass der Zuschuss in der jetzigen Form letztmalig
gewährt werden solle und dadurch ein erheblicher Zeitdruck auf die Wohlfahrtsverbände
und die Verwaltung zur Erarbeitung eines neuen Konzeptes entstehe.
Allgemeine
Vertreterin Machat stellt klar, dass die Förderung nahtlos im Rahmen der
Neukonzeptionierung der Altenhilfe unter Berücksichtigung des laufenden
Sozialraummonitorings weitergeführt werden soll.
Nach kurzer Diskussion über die Formulierung des Beschlussvorschlages einigt man sich in der Sitzung des Kreisausschusses am 20.06.2017 auf folgende Fassung: