Finanzielle Auswirkungen: |
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Leitbildrelevanz: |
3.1 Familie
und Jugend |
Inklusionsrelevanz: |
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Herr Paffen wird seine Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss aufgeben.
Von daher ist eine Neuwahl des Vorsitzes notwendig.
Nach
§ 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG NW - vom 12.12.1990 in der zz. gültigen Fassung
werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den
Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (Kreistag) angehören, gewählt.
Nach
§ 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg richtet sich das Verfahren des
Kreistags und der Ausschüsse nach der
vom Kreistag zu beschließenden Geschäftsordnung.
Nach
§ 23, Absatz 1 der Geschäftsordnung werden Wahlen, soweit nicht gesetzlich
anderes vorgeschrieben ist, durch Zuruf oder offene Abstimmung vollzogen.
Nach
Absatz 2 muss auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds die Wahl in
geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.
Das
Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und deren Vertretung
keine spezialgesetzliche Regelung, so dass die Bestimmungen der
Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg anzuwenden sind.
Nach
§ 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Kreisordnung
ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht
niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.