Betreff
Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
0169/2017
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

-

 

Leitbildrelevanz:

3.1 Familie und Jugend

 

Inklusionsrelevanz:

-

 

Herr Paffen wird seine Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss aufgeben.

Von daher ist eine Neuwahl des Vorsitzes notwendig.

 

Nach § 4 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG NW - vom 12.12.1990 in der zz. gültigen Fassung werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (Kreistag) angehören, gewählt.

 

Nach § 3 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg richtet sich das Verfahren des Kreistags und der Ausschüsse nach der vom Kreistag zu beschließenden Geschäftsordnung.

Nach § 23, Absatz 1 der Geschäftsordnung werden Wahlen, soweit nicht gesetzlich anderes vorgeschrieben ist, durch Zuruf oder offene Abstimmung vollzogen.

Nach Absatz 2 muss auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds die Wahl in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.

Das Jugendhilferecht trifft für die Wahl der/des Vorsitzenden und deren Vertretung keine spezialgesetzliche Regelung, so dass die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Heinsberg anzuwenden sind.

 

Nach § 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Kreisordnung ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.