Betreff
Antrag der Fraktion SPD gemäß § 5 Geschäftsordnung (GeschO) betr. "Touristische Hinweisschilder"
Vorlage
0192/2017
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg und die Verwaltung werden beauftragt, bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein Meinungsbild zur Aufstellung je einer touristischen Unterrichtungstafel an der Autobahn A 46 und Bundesstraße B 56n mit der Aufschrift „Heinsberger Land – südlicher Niederrhein“ einzuholen und dem Ausschuss für Kultur, Partnerschaft und Tourismus sowie dem Kreisausschuss eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. 


Die SPD-Fraktion im Kreistag hat mit Schreiben vom 18.04.2017 (Anlage 1) einen Antrag gemäß § 5 GeschO für die Sitzung des Kreisausschusses am 02.05.2017 gestellt. Hierzu hat Landrat Pusch in der Sitzung des Kreisausschusses am 02.05.2017 wie folgt ausgeführt:

 

„Ich möchte darauf hinweisen, dass die touristische Beschilderung im Kreis Heinsberg bereits ein Ziel-II-Projekt des Heinsberger Tourist-Service e.V. der Jahre 2002 – 2006 war. Seinerzeit wurde ein entsprechender Antrag von der hierfür zuständigen bundesweiten Kommission abgelehnt. Ich schlage vor, entsprechend dem SPD-Antrag die Kriterien und Voraussetzungen für eine Beschilderung erneut zu prüfen und das Ergebnis zunächst in der übernächsten Sitzung des Ausschusses für Kultur, Partnerschaft und Tourismus zu erörtern.“

 

Die Aufstellung von touristischen Hinweisen ist in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB) geregelt, die durch das Bundesverkehrsministerium und das Landesministerium 2009 eingeführt wurden. Die Farbe „Braun“ ist ausschließlich der touristischen Beschilderung vorbehalten. Bei diesen Verkehrszeichen handelt es sich um Richtzeichen gem. § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO) und dürfen nach der Verwaltungsvorschrift nur äußerst sparsam angeordnet werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Beschilderung von touristisch bedeutsamen Zielen an Straßen außerhalb von Autobahnen und der Beschilderung an Autobahnen:

 

1.    Voraussetzungen für die Beschilderung von touristisch bedeutsamen Zielen an Straßen außerhalb von Autobahnen sind u. a.:

 

a)        Es darf nur auf bedeutsame Ziele hingewiesen werden, die von allgemeinem touristischem Interesse sind, erheblichen touristischen Verkehr anziehen und sich grundsätzlich nicht weiter als 10 km entfernt (Luftlinie) befinden sollen.

 

 

 

b)        Touristisch bedeutsame Ziele im Sinne der RtB können beispielsweise sein: Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, Welterbestätten der UNESCO, sonstige Anlagen oder Einrichtungen von kultureller, geschichtlicher oder kulturhistorischer Bedeutung, Stadtbereiche   oder städtebaulicher Ensembles von baugeschichtlicher Bedeutung oder städtebaulicher Besonderheit, wie z. B. historischer Stadtkern, Naturdenkmäler, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, National- oder Naturparks (gemäß Bundesnaturschutzgesetz), soweit es der Schutzzweck erlaubt, sonstige zur Erholung geeignete Landschaften oder Landschaftsparks, Gärten, Kriegsgräberstätten, Erholungs- und Freizeitgebiete oder         -einrichtungen.

 

c)        Folgende Bedingungen soll ein touristisch bedeutsames Ziel erfüllen:

 

-    permanente, ganzjährige öffentliche Zugänglichkeit mit üblichen täglichen Öffnungszeiten. Ist eine touristische Einrichtung über einen längeren Zeitraum geschlossen (z. B. bei saisonalen Öffnungszeiten), ist die Beschilderung auf geeignete Weise unkenntlich zu machen,

-    zum Ziel führt eine befestigte Zufahrtsstraße,

-    ausreichender Parkraum ist vorhanden,

-    vom Parkplatz aus führt ein verkehrssicherer Fußweg zum Ziel,

-    die Einrichtung selbst ist verkehrssicher zugänglich.

 

Außerhalb von Bundesautobahnen (z. B. im Kreis Heinsberg auf der neuen Teilstrecke der B 56 ab Anschlussstelle A 46 bei Heinsberg-Donselen bis zur Bundesgrenze) kann die Beschilderung auch einen Wegweiser beinhalten oder in die wegweisende Beschilderung integriert werden. Die Anzahl der touristischen Zielangaben ist an einem Standort auf drei Ziele in maximal drei Zeilen zu begrenzen. Pro Standort sollen nicht mehr als zwei Hinweistafeln aufgestellt werden.

 

Das Genehmigungsverfahren zur Aufstellung touristischer Hinweisschilder an  klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) läuft wie folgt ab:

 

Anträge sind an das zuständige Straßenverkehrsamt zu richten. Die Straßenverkehrsbehörde beteiligt im Anordnungsverfahren neben der betroffenen Kommune und dem Verkehrskommissariat der Kreispolizeibehörde insbesondere auch fachkundige Stellen (z. B. Tourismusverbände, für den Naturschutz und die Denkmalpflege zuständige Stellen). Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat darüber hinaus hierzu die Zustimmung beim Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Köln einzuholen. Die Aufstellung der Tafeln erfolgt durch den Landesbetrieb Straßen NRW.

 

Im August 2004 wurden die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg und Wegberg über das Zustimmungserfordernis der Bezirksregierung Köln zur Aufstellung touristischer Hinweisschilder informiert mit der Bitte, in eigener Zuständigkeit die Beschilderung straßenverkehrsrechtlich anzuordnen. Die Anordnung der Beschilderung in den Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht sowie für den Bereich der Stadt Wassenberg erfolgt durch das Straßenverkehrsamt des Kreises. Aufgestellt wurden z. B. folgende touristische Hinweisschilder: Windmühle Breberen  (K 17), Motte Bolleberg (K 5) oder Marienkirche (in Ophoven, K 21).

 

 

 

Im Februar 2005 wurde die Beschilderung in Bezug auf das Besucherbergwerk Schacht 3 und das Naturseebad Kapbusch durch die Stadt Hückelhoven nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ergänzt. Im Mai 2015 erfolgte die Anordnung der Beschilderung in Bezug auf den „Westlichsten Punkt Deutschlands“ an der K 1.

 

Im Mai 2017 erfolgte die Erweiterung der Beschilderung auf das touristische Ziel „Selfkantbahn“ an den Abfahrten Heinsberg-Waldenrath (von der A46 kommend) bzw. Gangelt-Vinteln (aus den Niederlanden kommend) an der B56 n nach Zustimmung durch das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Köln auf Anordnung des Straßenverkehrsamtes des Kreises.

 

2.    Die Beschilderung an Autobahnen erfolgt durch touristische Unterrichtungstafeln. Diese haben nur hinweisende und keine wegweisende Funktion. Touristische Unterrichtungstafeln haben eine braune Grundfarbe mit weißer Schrift und weißem Einsatz. Sie dienen als Hinweis auf touristisch besonders bedeutsame Ziele, die entweder von der Autobahn aus sichtbar sind oder grundsätzlich nicht weiter als 10 km (Luftlinie) von einer Autobahnanschlussstelle entfernt liegen. In Ausnahmefällen kann auf Ziele mit herausragender touristischer Bedeutung auch bei einer größeren Entfernung hingewiesen werden. Der Abstand einer Unterrichtungstafel zur wegweisenden blauen Beschilderung soll 1.000 m, hinter einem Autobahnknoten 500 m, nicht unterschreiten. Pro Autobahnabschnitt (zwischen zwei Autobahnknotenpunkten) sollen nicht mehr als zwei Unterrichtungstafeln aufgestellt werden. Dabei soll ein Mindestabstand von 1.000 m untereinander nicht unterschritten werden. Im Übrigen gelten die unter 1. b) und 1. c) beschriebenen Vorgaben.

 

Nach Auskunft des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung Köln wird für die touristische Beschilderung an Autobahnen neben den in den RtB geregelten Voraussetzungen das folgende landeseigene Verfahren in Nordrhein-Westfalen durchgeführt:

 

a)        Der Antrag für die Aufstellung eines Motives auf Autobahnen ist an die zuständige Bezirksregierung als Verkehrsbehörde für die Anordnung für Verkehrszeichen auf Autobahnen zu richten.

b)        Der Antragsteller bekommt von dort einen Fragenkatalog, in dem er die besonderen Merkmale des Objektes darstellen muss (Anlage 2). Die überregionale Bedeutung und Einzigartigkeit des Objektes ist zu erklären.

c)        Der Bericht wird an den Landesbetrieb Straßen NRW gesandt. Dieser ist Vorsitzender und Organisator eines sog. Beratergremiums, in dem Vertreter/innen verschiedener Denkmal-, Kultur- und Tourismusinstitutionen über die Ausschilderungswürdigkeit des beantragten Objektes beraten. Sitzungen finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Ist die Ausschilderungswürdigkeit festgestellt und positiv beschieden, wird dies der Bezirksregierung mitgeteilt.

d)       Parallel dazu wird bereits ein verkehrsgerechter Standort auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt durch die Bezirksregierung gesucht. Dieser Standort muss eine verkehrssichere und leistungsfähige Routenführung bis zum ausgeschilderten Objekt gewährleisten.

e)        Die Kosten trägt der Antragsteller (ca. 8.000,00-10.000,00 € pro Schild zzgl. der nachfolgenden Beschilderung).

f)         Der Antragsteller legt einen Gestaltungsentwurf für die Hinweistafel vor, den die Bezirksregierung zu prüfen hat.

g)        Der Antragsteller schließt mit dem Baulastträger der Straße - bei Autobahnen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW - einen Verwaltungsvertrag ab, der die Übernahme der Kosten und die Durchführung der Aufstellung regelt.

h)        Die Aufstellung touristischer Hinweistafeln an Autobahnen mit der Anzeige „Historischer Stadt- oder Ortskern“ setzt die Mitgliedschaft der betreffenden Kommune in der 1987 gegründete Arbeitsgemeinschaft Historischer Stadt- und Ortskerne in Nordrhein-Westfalen voraus. Derzeit gehören 56 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dieser Arbeitsgemeinschaft an. Städte/Gemeinden des Kreises Heinsberg sind nicht in der Arbeitsgemeinschaft vertreten. Zur Beurteilung der Ausschilderungswürdigkeit „Historischer Stadt- oder Ortskern“ ist die Mitgliedschaft ein wesentliches Bewertungskriterium.

 

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg  (in ihrer neuen Zuständigkeit für die Tourismusförderung und -entwicklung) sieht die derzeitige touristische Beschilderung innerhalb des Kreises bereits gut aufgestellt. Diese wurde zu Beginn der 2000er Jahre aufgebaut und seither - zuletzt im Mai 2017 im Falle der B56n, Abfahrt Waldenrath bzw. Vinteln - sinnvoll ergänzt. Diese bislang geübte Praxis eines moderat-sachgerechten Ausbaus der touristischen Beschilderung sollte mit Augenmaß weitergeführt werden.

 

Vor dem Hintergrund eines - auch und gerade touristisch ausgerichteten - Regionalmarketings schlägt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Heinsberg (WFG) folgende sinnvolle und wünschenswerte Maßnahme vor:


Eine Beschilderung an der Autobahn A46 (Kreisgrenze im Bereich Stadt Erkelenz) bzw. B56n (Staats-, Landes- und Kreisgrenze im Bereich Gemeinde Selfkant) mit touristischen Unterrichtungstafeln. Diese könnten die Aufschrift „Heinsberger Land – südlicher Niederrhein“ (räumliche Einordnung) tragen, ergänzt um ein in diesem Kontext obligatorisches Piktogramm.

 

Eine derartige Beschilderung könnte eine hervorragende Ergänzung zur aktuell in der Umsetzung befindlichen neuen touristischen Markenstrategie des Kreises Heinsberg sein und ihre Wirkung sowohl nach außen als auch nach innen im Sinne einer verstärkten Identitätsbildung der Bürgerinnen und Bürger im Kreis Heinsberg entfalten.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die „Willkommensschilder“ an den Zugangsstraßen in den Kreis Heinsberg immer noch Name und Frequenzdaten „Welle West“ aufweisen. In Abstimmung mit der WFG soll dieser Bereich der Schilder mit einem Logoaufkleber „Heinsberger Lande“ überdeckt werden. Das wäre mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich.