Betreff
Bericht der Verwaltung
Vorlage
0229/2017
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

Ja bei UVK

 

Leitbildrelevanz:

3.1 Familie und Jugend

 

Inklusionsrelevanz:

ja

 

3.1. „Rettungsprogramm“ der Landesregierung für Tageseinrichtungen für  Kinder

Der Landkreistag NW teilt mit Rundschreiben vom 06. 09. 2017 mit, dass die Landesregierung ein „Rettungsprogramm“ für Tageseinrichtungen für Kinder plant.

 

Die jährliche Steigerung der Kindpauschalen gemäß Kinderbildungsgesetz mit 1, 5 % reicht nach derzeitigem Stand kaum zur Deckung der Betriebskosten; dies insbesondere im Hinblick auf die tariflichen Steigerungen der Personalkosten.

Vielen Tageseinrichtungen für Kinder „droht“ die Schließung.

Um dies zu vermeiden,  ist vorgesehen, den Trägern einmalig einen Betrag von 500 Mio. € zur Verfügung zu stellen.

Die Zahlung soll noch dieses Jahr für die Kindergartenjahre 2017/18 und 2018/2019 erfolgen.

Die kommunalen Träger partizipieren ebenfalls von diesem Programm.

 

Aus der beigefügten Tabelle ist ersichtlich, in welcher Höhe die Zuschüsse für die einzelnen Gruppenformen vorgesehen sind.

 

Eine Kostenbeteiligung der Jugendhilfeträger ist nicht vorgesehen, da diese ohnehin bereits Trägeranteile übernehmen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich dieses „Rettungsprogramm“. Sehen aber noch in Detailfragen Gesprächsbedarf.

 

3.2.        Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli  2017

1.      Allgemeines

Das Unterhaltsvorschussgesetz ist erst am 18.08.2017 (rückwirkend zum 01.07. 2017) in Kraft getreten, da es als Gesamtpaket mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems beschlossen wurde.

Dies hat zur Folge,  dass bis zur Verkündung keine Bewilligungen ausgesprochen werden konnten. Hier wird von den Sachbearbeitern der Unterhaltsvorschusskasse versucht, diesen Arbeitsstau zügig abzuarbeiten.

 

 

 

2.      Zielrichtung der Reform

Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde dahingehend geändert, dass die Höchstaltersgrenze von 12 auf 18 Jahren angehoben wurde. Weiterhin wurde die Höchstleistungsdauer von 72 Monaten gänzlich aufgehoben. Daher kann je nach Fallkonstellation ein Kind von Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Vorher war dies höchstens 72 Monate (6 Jahre) möglich. Kinder ab dem 12. Lebensjahr erhalten nur Unterhaltsvorschuss, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entfällt oder wenn der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro hat.

 

3.      Vollzug beim Kreisjugendamt

a)      Entwicklung der Fallzahlen in den letzten Jahren:

Stand: 31.12.2015

560 Fälle

Stand: 31.12.2016

572 Fälle

Stand: 30.06.2017

584 Fälle

Stand: 17.08.2017

1140 Fälle

 

Hierbei ist zu beachten, dass die Tendenz steigend ist, da das Jobcenter des Kreises Heinsberg Leistungsbezieher nach dem SGB II auffordern muss, Anträge nach dem UVG zu stellen, diese aber noch keine Anträge eingereicht haben. Es wird hier mit voraussichtlich 100 weiteren Anträgen gerechnet.

 

b)     Entwicklung Zuschussbedarf:

Aufgrund der gestiegenen Fallzahlen wird im nächsten Haushaltsjahr mit einem Aufwand in Höhe von 2.950.000 € gerechnet. Der Ansatz im Jahr 2016 in Höhe von 1.300.000 € war noch ohne Berücksichtigung der nun eingetretenen Gesetzesänderung ermittelt worden.

Die bisherige Aufteilung (vor der Reform) war

Bund 33 1/3

Land 66 2/3

Das Land hat seinen Anteil mit 80 % auf die Kommunen übertragen, von daher

Land: 13 1/3

Kommunen: 53 1/3.

 

Eine Änderung der Finanzierungsanteile ist vorgesehen (s. Ziffer 4).

 

c)      Personelle Ausstattung:

Der Stellenanteil im Bereich Unterhaltsvorschuss lag bis zum 31.07.2017 bei 3,3 und wurde ab dem 01.08.2017 um eine Vollzeitstelle  aufgestockt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Fallzahlen soll jedoch eine weitere 0,5-Stelle hinzukommen..

Die Personalaufstockung ist notwendig, um zeitnah Leistungen zu bewilligen; aber auch zeitnah Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.

 


 

 

4.      Absicht der Landesregierung

Der Bund übernimmt ab 01.07.2017 40 % der UVK-Leistungen.

 

Nach Mitteilung des Landkreistages NW plant die Landesregierung im Rahmen eines Nachtragshaushaltes folgende Aufteilung:

Nach Abzug des 40%igen Anteils des Bundes am Bewilligungsaufwand tragen Land und Kommunen die verbleibenden 60 % zu gleichen Teilen also jeweils zu 30 %.

Das bedeutet eine 23 1/-3prozentige Entlastung. Wegen der  Ausweitung des Leistungsanspruches bleibt jedoch abzuwarten, wie hoch die finanzielle Entlastung tatsächlich ist.

 

Hinsichtlich des Ertrages ist vorgesehen, dass die Kommunen nach Abzug des Bundesanteils 5/6 erhalten sollten und das Land 1/6.

Der Landkreistag vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Entlastung höher ausfallen muss, da wegen der Fallzahlsteigerung erhöhte Personal- und Sachkosten anfallen.

Hier sehen die Kommunalen Spitzenverbände noch.

 

Des Weiteren besteht seitens des Landes die Absicht, ab 2019 eine zentrale Unterhaltsverfolgungs- und Vollstreckungsstelle auf Landesebene einzurichten. Hier bedarf es noch der Abstimmung auf Landesebene.

Bei Umsetzung dieser Absicht erfolgt eine Entlastung bei den Personal- und Sachkosten zugunsten der Kommunen.