Finanzielle Auswirkungen: |
Ja bei UVK |
Leitbildrelevanz: |
3.1 Familie
und Jugend |
Inklusionsrelevanz: |
ja |
3.1. „Rettungsprogramm“ der Landesregierung für Tageseinrichtungen für Kinder
Der
Landkreistag NW teilt mit Rundschreiben vom 06. 09. 2017 mit, dass die
Landesregierung ein „Rettungsprogramm“ für Tageseinrichtungen für Kinder plant.
Die
jährliche Steigerung der Kindpauschalen gemäß Kinderbildungsgesetz mit 1, 5 %
reicht nach derzeitigem Stand kaum zur Deckung der Betriebskosten; dies
insbesondere im Hinblick auf die tariflichen Steigerungen der Personalkosten.
Vielen
Tageseinrichtungen für Kinder „droht“ die Schließung.
Um
dies zu vermeiden, ist vorgesehen, den
Trägern einmalig einen Betrag von 500 Mio. € zur Verfügung zu stellen.
Die
Zahlung soll noch dieses Jahr für die Kindergartenjahre 2017/18 und 2018/2019
erfolgen.
Die
kommunalen Träger partizipieren ebenfalls von diesem Programm.
Aus
der beigefügten Tabelle ist ersichtlich, in welcher Höhe die Zuschüsse für die
einzelnen Gruppenformen vorgesehen sind.
Eine
Kostenbeteiligung der Jugendhilfeträger ist nicht vorgesehen, da diese ohnehin
bereits Trägeranteile übernehmen.
Die
kommunalen Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich dieses „Rettungsprogramm“.
Sehen aber noch in Detailfragen Gesprächsbedarf.
3.2. Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017
1.
Allgemeines
Das
Unterhaltsvorschussgesetz ist erst am 18.08.2017
(rückwirkend zum 01.07. 2017) in Kraft getreten, da es als Gesamtpaket mit dem
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems
beschlossen wurde.
Dies hat zur Folge, dass bis zur Verkündung keine Bewilligungen
ausgesprochen werden konnten. Hier wird von den Sachbearbeitern der
Unterhaltsvorschusskasse versucht, diesen Arbeitsstau zügig abzuarbeiten.
2.
Zielrichtung der Reform
Das
Unterhaltsvorschussgesetz wurde dahingehend geändert, dass die
Höchstaltersgrenze von 12 auf 18 Jahren angehoben wurde. Weiterhin wurde die
Höchstleistungsdauer von 72 Monaten gänzlich aufgehoben. Daher kann je nach
Fallkonstellation ein Kind von Geburt an bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Vorher war dies höchstens
72 Monate (6 Jahre) möglich. Kinder ab dem 12. Lebensjahr erhalten nur
Unterhaltsvorschuss, wenn sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder
durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II
entfällt oder wenn der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens
600 Euro hat.
3.
Vollzug beim Kreisjugendamt
a)
Entwicklung
der Fallzahlen in den letzten Jahren:
Stand: 31.12.2015 |
560 Fälle |
Stand: 31.12.2016 |
572 Fälle |
Stand: 30.06.2017 |
584 Fälle |
Stand: 17.08.2017 |
1140 Fälle |
Hierbei ist zu beachten,
dass die Tendenz steigend ist, da das Jobcenter des Kreises Heinsberg
Leistungsbezieher nach dem SGB II auffordern muss, Anträge nach dem UVG zu
stellen, diese aber noch keine Anträge eingereicht haben. Es wird hier mit
voraussichtlich 100 weiteren Anträgen gerechnet.
b)
Entwicklung
Zuschussbedarf:
Aufgrund der gestiegenen
Fallzahlen wird im nächsten Haushaltsjahr mit einem Aufwand in Höhe von
2.950.000 € gerechnet. Der Ansatz im Jahr 2016 in Höhe von 1.300.000 € war noch
ohne Berücksichtigung der nun eingetretenen Gesetzesänderung ermittelt worden.
Die bisherige Aufteilung
(vor der Reform) war
Bund 33 1/3
Land 66 2/3
Das Land hat seinen Anteil
mit 80 % auf die Kommunen übertragen, von daher
Land: 13 1/3
Kommunen: 53 1/3.
Eine Änderung der Finanzierungsanteile ist vorgesehen (s.
Ziffer 4).
c)
Personelle
Ausstattung:
Der Stellenanteil im Bereich
Unterhaltsvorschuss lag bis zum 31.07.2017 bei 3,3 und wurde ab dem 01.08.2017
um eine Vollzeitstelle aufgestockt.
Im Hinblick auf die
Entwicklung der Fallzahlen soll jedoch eine weitere 0,5-Stelle hinzukommen..
Die Personalaufstockung ist
notwendig, um zeitnah Leistungen zu bewilligen; aber auch zeitnah
Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.
4.
Absicht der Landesregierung
Der Bund übernimmt ab
01.07.2017 40 % der UVK-Leistungen.
Nach Mitteilung des
Landkreistages NW plant die Landesregierung im Rahmen eines Nachtragshaushaltes
folgende Aufteilung:
Nach Abzug des 40%igen
Anteils des Bundes am Bewilligungsaufwand tragen Land und Kommunen die
verbleibenden 60 % zu gleichen Teilen also jeweils zu 30 %.
Das bedeutet eine 23
1/-3prozentige Entlastung. Wegen der
Ausweitung des Leistungsanspruches bleibt jedoch abzuwarten, wie hoch
die finanzielle Entlastung tatsächlich ist.
Hinsichtlich des Ertrages
ist vorgesehen, dass die Kommunen nach Abzug des Bundesanteils 5/6 erhalten
sollten und das Land 1/6.
Der Landkreistag vertritt
jedoch die Auffassung, dass diese Entlastung höher ausfallen muss, da wegen der
Fallzahlsteigerung erhöhte Personal- und Sachkosten anfallen.
Hier sehen die Kommunalen
Spitzenverbände noch.
Des Weiteren besteht seitens
des Landes die Absicht, ab 2019 eine zentrale Unterhaltsverfolgungs- und Vollstreckungsstelle
auf Landesebene einzurichten. Hier bedarf es noch der Abstimmung auf
Landesebene.
Bei Umsetzung dieser Absicht
erfolgt eine Entlastung bei den Personal- und Sachkosten zugunsten der
Kommunen.