Beschlussvorschlag:
Die aufgestellte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 des Kreises
Heinsberg gemäß § 7 Alten- und Pflegegesetz
Nordrhein-Westfalen ( 2. Aktualisierung der verbindlichen örtlichen
Pflegebedarfsplanung ) wird beschlossen.
Die in der örtlichen Pflegebedarfsplanung
2017/18 - 2020 getroffenen Bedarfsaussagen werden hiermit festgestellt und für
verbindlich erklärt.
Die durch Beschluss des Kreistages vom
18.11.2014 für den örtlichen Zuständigkeitsbereich eingeführte bedarfsabhängige
Förderung von zusätzlichen
teilstationären Angeboten (§ 11 Abs. 7 APG NRW) wird für den Bereich der
„Kurzzeitpflege“ und „Nachtpflege“ ( § 13 APG NRW ) aufgrund aktueller
Entwicklungen aufgehoben.
Bei der gem. § 27 APG DVO NRW durchzuführenden Bedarfsausschreibung ist die Zielerreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur als ein zu gewichtendes Auswahlkriterium zu benennen.
Der Kreistag hat in
seiner Sitzung am 18.11.2014 unter TOP 7 die Verwaltung beauftragt, die
Voraussetzungen für eine örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V. m. § 11 Abs. 7
APG NRW) zeitnah zu erarbeiten. Sodann hat der Kreistag in seiner Sitzung am
12.03.2015, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner
Sitzung am 09.02.2015 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 03.03.2015, die
aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises
Heinsberg für die Jahre 2015 bis 2018 - und die darin getroffenen
Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig
beschlossen.
Des Weiteren hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.12.2016, nach
Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am
30.10.2016 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 13.12.2016, die aufgestellte
örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die
Jahre 2016 bis 2019 (1. Aktualisierung der verbindlichen Planung) - und die
darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären
Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.
Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in §
7 Absatz 6 vor, dass, wenn die Planung nach § 7 Absatz 1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche
Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer
Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung
in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der
Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und
öffentlich bekannt zu machen ist.
Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum
von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage
nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen
den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche
Kapazitäten erforderlich sind.
Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines
Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann
angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen
Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot
gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert
sind.
Der für das Jahr 2018 vorgesehene Wechsel der Planungs- und
Betrachtungsebene in der örtlichen Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg
von einer kreisweiten zu einer sozialraumdifferenzierten Bedarfsaussagestruktur
kann derzeit noch nicht bedenkenlos umgesetzt werden, da hierfür die Ergebnisse
des laufenden Sozialraum-Monitoring 2016 und der Quartiersanalyse 2016
abgewartet werden sollen. Ferner liegen weitere für erforderlich erachtete
Vorarbeiten noch nicht vollständig vor, die jedoch erheblichen Einfluss auf
eine sozialraumbasierte Bedarfsaussage ausüben können.
Die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte örtliche
Pflegebedarfsplanung 2017/18 – 2020
berücksichtigt die gesetzlich vorgegeben Anforderungen und vollzieht
darin planungstechnisch bereits den Schritt zu einer sozialraumdifferenzierten
quantitativen Bedarfsbestimmung (Einzelergebnisse für den jeweiligen
Sozialraum). Die qualitative Bedarfsbestimmung, die eine abschließende
Bewertung von in einem Sozialraum gegebenen räumlichen und funktionellen
Substitutionseffekten beinhalten soll, bedarf jedoch weiterer
Bewertungsgrundlagen.
Der Entwurf der örtlichen Planung 2017/18 - 2020 wird in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege des Kreises am 22. November 2018 vorgestellt werden. Die Rückmeldungen aus dem Kreis der Konferenzteilnehmer zum Planungsentwurf werden ergänzend in der Sitzung umfassend dargestellt.