Betreff
Örtliche Planung 2017/18- 2020 - Verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg - gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (2. Aktualisierung der verbindlichen Planung)
Vorlage
0298/2017
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die aufgestellte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 des Kreises Heinsberg gemäß § 7 Alten- und Pflegegesetz  Nordrhein-Westfalen ( 2. Aktualisierung der verbindlichen örtlichen Pflegebedarfsplanung ) wird beschlossen.

Die in der örtlichen Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 getroffenen Bedarfsaussagen werden hiermit festgestellt und für verbindlich erklärt.

Die durch Beschluss des Kreistages vom 18.11.2014 für den örtlichen Zuständigkeitsbereich eingeführte bedarfsabhängige Förderung  von zusätzlichen teilstationären Angeboten (§ 11 Abs. 7 APG NRW) wird für den Bereich der „Kurzzeitpflege“ und „Nachtpflege“ ( § 13 APG NRW ) aufgrund aktueller Entwicklungen aufgehoben.

Bei der gem. § 27 APG DVO NRW durchzuführenden Bedarfsausschreibung ist die Zielerreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur als ein zu gewichtendes Auswahlkriterium zu benennen. 


Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.11.2014 unter TOP 7 die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für eine örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V. m. § 11 Abs. 7 APG NRW) zeitnah zu erarbeiten. Sodann hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12.03.2015, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am 09.02.2015 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 03.03.2015, die aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2015 bis 2018 - und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.

Des Weiteren hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.12.2016, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am 30.10.2016 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 13.12.2016, die aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2016 bis 2019 (1. Aktualisierung der verbindlichen Planung) - und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in § 7 Absatz 6 vor, dass, wenn die Planung nach § 7 Absatz  1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen ist.

Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.

Der für das Jahr 2018 vorgesehene Wechsel der Planungs- und Betrachtungsebene in der örtlichen Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg von einer kreisweiten zu einer sozialraumdifferenzierten Bedarfsaussagestruktur kann derzeit noch nicht bedenkenlos umgesetzt werden, da hierfür die Ergebnisse des laufenden Sozialraum-Monitoring 2016 und der Quartiersanalyse 2016 abgewartet werden sollen. Ferner liegen weitere für erforderlich erachtete Vorarbeiten noch nicht vollständig vor, die jedoch erheblichen Einfluss auf eine sozialraumbasierte Bedarfsaussage ausüben können.

Die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 – 2020  berücksichtigt die gesetzlich vorgegeben Anforderungen und vollzieht darin planungstechnisch bereits den Schritt zu einer sozialraumdifferenzierten quantitativen Bedarfsbestimmung (Einzelergebnisse für den jeweiligen Sozialraum). Die qualitative Bedarfsbestimmung, die eine abschließende Bewertung von in einem Sozialraum gegebenen räumlichen und funktionellen Substitutionseffekten beinhalten soll, bedarf jedoch weiterer Bewertungsgrundlagen.

Der Entwurf der örtlichen Planung 2017/18 - 2020 wird in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege des Kreises am 22. November 2018 vorgestellt werden. Die Rückmeldungen aus dem Kreis der Konferenzteilnehmer  zum Planungsentwurf  werden ergänzend in der Sitzung umfassend dargestellt.