Beschlussvorschlag:
Die aufgestellte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 des Kreises
Heinsberg gemäß § 7 Alten- und
Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (2.
Aktualisierung der verbindlichen örtlichen Pflegebedarfsplanung) wird
beschlossen.
Die in der örtlichen Pflegebedarfsplanung 2017/18 - 2020 getroffenen Bedarfsaussagen werden hiermit festgestellt und für verbindlich erklärt.
Die durch Beschluss des Kreistages vom 18.11.2014 für den örtlichen Zuständigkeitsbereich eingeführte bedarfsabhängige Förderung von zusätzlichen teilstationären Angeboten (§ 11 Abs. 7 APG NRW) wird für den Bereich der „Kurzzeitpflege“ und „Nachtpflege“ (§ 13 APG NRW) aufgrund aktueller Entwicklungen aufgehoben.
Bei der gem. § 27 APG DVO NRW durchzuführenden Bedarfsausschreibung ist die Zielerreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur als ein zu gewichtendes Auswahlkriterium zu benennen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.11.2014 unter TOP 7 die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für eine örtliche Planung (gem. § 7 Abs. 6 i.V. m. § 11 Abs. 7 APG NRW) zeitnah zu erarbeiten. Sodann hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12.03.2015, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am 09.02.2015 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 03.03.2015, die aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2015 bis 2018 - und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.
Des Weiteren hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.12.2016, nach Vorberatung im Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Sitzung am 30.10.2016 und im Kreisausschuss in der Sitzung am 13.12.2016, die aufgestellte örtliche Planung – verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2016 bis 2019 (1. Aktualisierung der verbindlichen Planung) - und die darin getroffenen Bedarfsaussagen zu den teil- und vollstationären Pflegeplätzen einstimmig beschlossen.
Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in § 7 Absatz 6 vor, dass, wenn die Planung nach § 7 Absatz 1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen ist.
Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.
Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.
Der für das Jahr 2018 vorgesehene Wechsel der Planungs- und Betrachtungsebene in der örtlichen Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg von einer kreisweiten zu einer sozialraumdifferenzierten Bedarfsaussagestruktur kann derzeit noch nicht bedenkenlos umgesetzt werden, da hierfür die Ergebnisse des laufenden Sozialraum-Monitoring 2016 und der Quartiersanalyse 2016 abgewartet werden sollen. Ferner liegen weitere für erforderlich erachtete Vorarbeiten noch nicht vollständig vor, die jedoch erheblichen Einfluss auf eine sozialraumbasierte Bedarfsaussage ausüben können.
Die der Einladung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales als Anlage beigefügte örtliche Pflegebedarfsplanung 2017/18 – 2020 berücksichtigt die gesetzlich vorgegeben Anforderungen und vollzieht darin planungstechnisch bereits den Schritt zu einer sozialraumdifferenzierten quantitativen Bedarfsbestimmung (Einzelergebnisse für den jeweiligen Sozialraum). Die qualitative Bedarfsbestimmung, die eine abschließende Bewertung von in einem Sozialraum gegebenen räumlichen und funktionellen Substitutionseffekten beinhalten soll, bedarf jedoch weiterer Bewertungsgrundlagen.
Der Entwurf der örtlichen Planung 2017/18 - 2020 wurde in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege des Kreises am 22. November 2018 vorgestellt.
Fachausschussvorsitzender Dr. Kehren schlägt
in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vor, wegen des
inhaltlichen Bezuges den Antrag der SPD-Fraktion vom 15. November 2017
betreffend „Einrichtung von Nachtpflegeplätzen“ in die Beratung dieses
Tagesordnungspunktes mit einzubeziehen. Dem Vorschlag wird von allen Ausschussmitgliedern
zugestimmt, so dass sich eine gesonderte Beratung des Antrages im Fach- und
Kreisausschuss erübrigt. Der SPD-Antrag vom 15.11.2017 ist der Einladung zur
Sitzung des Kreisausschusses als Anlage beigefügt.
Der Leiter der Stabsstelle „Demografischer
Wandel und Sozialplanung“ teilt mit, dass Bedenken oder Anregungen zum
Planungsentwurf aus dem Kreis der Teilnehmer der Kommunalen Konferenz Alter und
Pflege nicht formuliert wurden und erläutert die 2. Aktualisierung der
„Örtlichen Pflegebedarfsplanung“ anhand einer Power-Point-Präsentation, die der
Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales als
Anlage beigefügt ist.
Hinsichtlich des im Antrag der SPD-Fraktion geäußerten Wunsches, die Verwaltung möge im Rahmen der Teilnahme an den jährlich stattfindenden „Pflegesatzverhandlungen“ im Hinblick auf die Schaffung von Nachtpflegeangeboten Einfluss auf die Einrichtungsträger üben, stellt Allgemeine Vertreterin Machat klar, dass der Kreis den Landschaftsverband Rheinland für die Vergütungsverhandlungen mit den Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen mandatiert hat und an den Vergütungsverhandlungen selbst nur in seltenen Ausnahmefällen teilnimmt. Sie sagt zu, die Thematik mit dem Landschaftsverband zu erörtern.
Ausschussvorsitzender Dr. Kehren stellt fest, dass die Verwaltung damit bereits dem im Antrag der SPD-Fraktion vom 15. November 2017 formulierten Begehren, die Verwaltung möge auf die Einrichtung von Nachtpflegeplätzen hinwirken, entspricht.
Zur Erledigung des SPD-Antrages schlägt er eine Erklärung des Inhaltes vor, dass der Ausschuss für Gesundheit und Soziales die laufenden Bemühungen der Verwaltung um die Schaffung einer wirtschaftlich tragbaren und der Nachfragelage angepassten Angebotsform für Nachtpflege unterstützt. Dem Vorschlag wird von allen Ausschussmitgliedern zugestimmt.