Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Familienhebammendienstes beim Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg
Vorlage
0146/2013
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird zugestimmt


Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 29.05.2013 über die Umsetzung der Bundesinitiative „Frühe Hilfen“ beraten und entschieden, einen gemeinsamen Familienhebammendienst einzurichten. Mit der v. g. Bundesinitiative soll die Kooperation und Information im Bereich Kindeswohl durch Aufbau von Netzwerkstrukturen und dem Einsatz von Familienhebammen verstärkt gefördert werden. Zum Aufbau und Finanzierung des Familienhebammendienstes und einer Koordinierungsstelle werden den vier Stadtjugendämtern und dem Kreisjugendamt Bundesmittel zur Verfügung gestellt.

 

Die auf die einzelnen Jugendämter entfallenen Finanzmittel reichen nach Ansicht der beteiligten Jugendämter nicht aus, um eine auskömmliche Finanzierung eines Familienhebammendienstes auf der jeweiligen Jugendamtsebene zu finanzieren. Von daher wurde in Vorgesprächen die Bündelung der Finanzmittel angeregt. Für 2013 werden den fünf Jugendämtern im Kreis Heinsberg ca. 101.000,00 € Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Die Bundesmittel werden nur dann bewilligt, wenn das jeweilige Jugendamt auch einen Eigenanteil von 20 % (Personal- und Sachkosten) erbringt. Der Eigenanteil des Kreises beträgt ca. 7.000,00 €.

 

Die Koordinierung soll der Kreis übernehmen, von daher wird eine Koordinierungsstelle mit einer BU von 0,5 eingerichtet.

 

Der gemeinsame Familienhebammendienst soll beim Gesundheitsamt des Kreises angegliedert werden. Von daher soll auch die Federführung beim Kreis Heinsberg liegen. Die vier Stadtjugendämter werden ihre jeweiligen bewilligten Bundesmittel sowie ihren jeweiligen 20 %-igen Eigenanteil dem Kreis zur Verfügung stellen. Der Eigenanteil beträgt insgesamt ca. 20.000,00 Euro

 

Die Zusammenarbeit und Organisation des Familienhebammendienstes ist mit der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festzulegen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung.

 

Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde mit der Einladung versandt. Er wird nur noch der Originalniederschrift beigefügt.

 


 

Beratungsfolge

Sitzungstermin