Finanzielle Auswirkungen: |
-- |
Leitbildrelevanz: |
3.1 Familie
und Jugend |
Inklusionsrelevanz: |
ja |
Der
Kreis Heinsberg erhält auf der Grundlage des „Gesetzes zur Förderung kommunaler
Aufwendungen für die schulische Inklusion NRW“ und § 1 der „Verordnung zur
Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ einen Anteil an
der sogenannten „Inklusionspauschale“. Der Anteil wird jährlich mit Bescheid
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung festgesetzt und hat bisher ca.
110.000 € (zusammen für den Kreis als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger)
betragen.
Die
jährliche Gesamthöhe der Inklusionspauschale wurde durch die Neufassung der
Rechtsverordnung (16.12.2016; Inkrafttreten am 28.12.2016) von 10 Mio. € auf 20
Mio. €. verdoppelt, wodurch sich der Anteil des Kreises auf ca. 212.000 €
erhöht hat.
Die
Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des
Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen. Sie darf nicht
zur Finanzierung von Individualansprüchen nach § 35 a SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfe) bzw. nach § 54 SGB XII (Sozialhilfe) eingesetzt werden; d.h. die
Finanzierung der Kosten sogenannter „Integrationshelfer“ für Schüler mit
Behinderung an der Schule ist ausgeschlossen.
Bisher
wird aus der Inklusionspauschale ein Personalkostenanteil von 40 % für das
Bauernhofprojekt (siehe Bericht Jugendhilfeausschuss vom 07. Dezember 2015; TOP
6) finanziert, daneben erfolgt daraus die Finanzierung der Kosten des
Arbeitsplatzes eines Sozialarbeiters,
der die Schulen in den mit „Integrationshilfe“ zusammenhängenden Fragen berät
und Ansprechpartner des
schulpsychologischen Dienstes ist.
Die
Verwaltung beabsichtigt, die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel aus dem
Anteil an der Inklusionspauschale gesetzeskonform zur Finanzierung der Kosten
des Arbeitsplatzes (ca. 87.000 EURO) einer/eines weiteren Sozialpädagogin/
Sozialpädagogen einzusetzen.
Diese(r)
soll, ämterübergreifend für das Kreisjugendamt und das Amt für Soziales
arbeitend, auf Fallebene Ansprechpartner für Schulen, Eltern und
Leistungserbringer sein und insoweit in dem die Schulen und Eltern häufig
überfordernden Konglomerat von Wünschen, Ansprüchen, Anforderungen und
Zuständigkeiten eine Lotsenfunktion übernehmen.
Daneben
soll sie/er die Analyse der Bedarfssituation durch Hospitation vor Ort in der
Schule und in der Herkunftsfamilie vornehmen, Art und Umfang des Hilfebedarfs
feststellen, zur Geeignetheit von potentiellen Helferinnen/Helfern Stellung
nehmen, die Hilfegewährung begleiten und bei der Qualitätssicherung der Hilfe
mitarbeiten.
Aus
Sicht der Verwaltung ergibt sich hieraus für die Schule, aber auch für den
Menschen mit Behinderung, eine deutliche Verbesserung. Die Beteiligten können
umfassend beraten werden. Die tatsächlich erforderliche Hilfe wird so für die
Schule und den Menschen mit Behinderung passgenau installiert und die damit
zusammenhängenden Belastungen für Schule, Lehrkörper und Mitschüler minimiert.
Gleichzeitig wird durch diese Lösung eine deutliche Beschleunigung des
Verfahrens erwartet, was ebenfalls zu einer Entlastung der schulischen
Situation beiträgt.