Betreff
Bericht der Verwaltung: Verwendung der Inklusionspauschale
Vorlage
0315/2017
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

--

 

Leitbildrelevanz:

3.1 Familie und Jugend

 

Inklusionsrelevanz:

ja

 

 

Der Kreis Heinsberg erhält auf der Grundlage des „Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion NRW“ und § 1 der „Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ einen Anteil an der sogenannten „Inklusionspauschale“. Der Anteil wird jährlich mit Bescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung festgesetzt und hat bisher ca. 110.000 € (zusammen für den Kreis als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger) betragen.

 

Die jährliche Gesamthöhe der Inklusionspauschale wurde durch die Neufassung der Rechtsverordnung (16.12.2016; Inkrafttreten am 28.12.2016) von 10 Mio. € auf 20 Mio. €. verdoppelt, wodurch sich der Anteil des Kreises auf ca. 212.000 € erhöht hat.

 

Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen. Sie darf nicht zur Finanzierung von Individualansprüchen nach § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) bzw. nach § 54 SGB XII (Sozialhilfe) eingesetzt werden; d.h. die Finanzierung der Kosten sogenannter „Integrationshelfer“ für Schüler mit Behinderung an der Schule ist ausgeschlossen.

 

Bisher wird aus der Inklusionspauschale ein Personalkostenanteil von 40 % für das Bauernhofprojekt (siehe Bericht Jugendhilfeausschuss vom 07. Dezember 2015; TOP 6) finanziert, daneben erfolgt daraus die Finanzierung der Kosten des Arbeitsplatzes eines  Sozialarbeiters, der die Schulen in den mit „Integrationshilfe“ zusammenhängenden Fragen berät und  Ansprechpartner des schulpsychologischen Dienstes ist.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Anteil an der Inklusionspauschale gesetzeskonform zur Finanzierung der Kosten des Arbeitsplatzes (ca. 87.000 EURO) einer/eines weiteren Sozialpädagogin/ Sozialpädagogen einzusetzen.

 

Diese(r) soll, ämterübergreifend für das Kreisjugendamt und das Amt für Soziales arbeitend, auf Fallebene Ansprechpartner für Schulen, Eltern und Leistungserbringer sein und insoweit in dem die Schulen und Eltern häufig überfordernden Konglomerat von Wünschen, Ansprüchen, Anforderungen und Zuständigkeiten eine Lotsenfunktion übernehmen.


 

Daneben soll sie/er die Analyse der Bedarfssituation durch Hospitation vor Ort in der Schule und in der Herkunftsfamilie vornehmen, Art und Umfang des Hilfebedarfs feststellen, zur Geeignetheit von potentiellen Helferinnen/Helfern Stellung nehmen, die Hilfegewährung begleiten und bei der Qualitätssicherung der Hilfe mitarbeiten.

 

Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich hieraus für die Schule, aber auch für den Menschen mit Behinderung, eine deutliche Verbesserung. Die Beteiligten können umfassend beraten werden. Die tatsächlich erforderliche Hilfe wird so für die Schule und den Menschen mit Behinderung passgenau installiert und die damit zusammenhängenden Belastungen für Schule, Lehrkörper und Mitschüler minimiert. Gleichzeitig wird durch diese Lösung eine deutliche Beschleunigung des Verfahrens erwartet, was ebenfalls zu einer Entlastung der schulischen Situation beiträgt.