Betreff
Bestellung einer allgemeinen Vertreterin bzw. eines allgemeinen Vertreters
Vorlage
0336/2018
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag bestellt Herrn Ltd. Kreisrechtsdirektor Schneider mit Wirkung vom 01.04.2018 zum allgemeinen Vertreter des Landrates und beschließt dessen Ernennung zum vorgenannten Zeitpunkt zum Ltd. Kreisrechtsdirektor (B 2 LBesG NRW) unter gleichzeitiger Einweisung in eine entsprechende Planstelle.

 


Frau Ltd. Kreisverwaltungsdirektorin Machat wurde mit Wirkung vom 01.10.2012 zur allgemeinen Vertreterin gemäß § 47 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) bestellt. Frau Machat wird mit Ablauf des 31.03.2018 in die Freizeitphase ihrer Altersteilzeit eintreten. Es ist nun über die Aufgabenzuweisung als allgemeine/r Vertreter/in für Zeiten ab April 2018 zu entscheiden.

 

Nach § 47 Abs. 1 KrO NRW bestellt der Kreistag die allgemeine Vertreterin/den allgemeinen Vertreter widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten des Kreises. Leitende Beamtinnen und Beamte sind diejenigen, die im Organisationsplan unmittelbar dem Landrat nachgeordnet sind und keine Stabsstelle innehaben. Inhalt der Bestellung, die durch einfachen Beschluss erfolgt, ist die Aufgabenzuweisung als allgemeine/r Vertreter/in.

 

Landrat Pusch schlägt die Bestellung des Herrn Schneider zum allgemeinen Vertreter vor, da dieser für die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben besonders geeignet ist. Gestützt wird dieser Vorschlag durch ein deutlich mehrheitliches Votum der Leiterinnen und Leiter aller Organisationseinheiten der Kreisverwaltung.