Betreff
Verpflichtung des Stellvertreters eines beratenden Ausschussmitgliedes
Vorlage
0345/2018
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

nein

 

Leitbildrelevanz:

3.1 Familie und Jugend

 

Inklusionsrelevanz:

nein

 

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) gehört dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied eine Vertretung der katholischen Kirche an. Gemäß § 5 Abs. 2 ist für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Als Stellvertreter für das Ausschussmitglied Ingrid Beschorner benennt das Büro der Regionaldekane Region Mönchengladbach + Heinsberg mit Schreiben vom 15.02.2018 Herrn Patrick Diekneite.