Betreff
Verpflichtung des Stellvertreters eines beratenden Ausschussmitgliedes
Vorlage
0345/2018
Art
Berichtspunkt
Finanzielle Auswirkungen: |
nein |
Leitbildrelevanz: |
3.1 Familie
und Jugend |
Inklusionsrelevanz: |
nein |
Nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) gehört dem Jugendhilfeausschuss als beratendes
Mitglied eine Vertretung der katholischen Kirche an. Gemäß § 5 Abs. 2 ist für
jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertreterin oder
ein Stellvertreter zu bestellen.
Als
Stellvertreter für das Ausschussmitglied Ingrid Beschorner benennt das Büro der
Regionaldekane Region Mönchengladbach + Heinsberg mit Schreiben vom 15.02.2018
Herrn Patrick Diekneite.