Betreff
Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2012
Vorlage
0153/2013
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2012 zur Kenntnis und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur weiteren Prüfung zu.


Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern.

 

In der Vorlage 0133/2013 zur Sitzung des Finanzausschusses vom 11.07.2013 (Bericht über Eckpunkte des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012) wurde seitens der Verwaltung ein geschätzter Jahresfehlbetrag von ca. 4.000.000 € und eine voraussichtliche Verbesserung von ca. 3.500.000 € angegeben. Zwischenzeitlich sind der Verwaltung jedoch zwei neue Sachverhalte bekannt geworden, die bei der Aufstellung des Entwurfes noch zu berücksichtigen sind:

 

 

1.        Abwicklung der Kostenunterdeckung im Gebührenhaushalt Rettungsdienst

 

Im Gebührenhaushalt Rettungsdienst liegt für das Haushaltsjahr 2012 eine Kostenunterdeckung in Höhe von 987.292,24 € vor. Es handelt sich nicht um eine Kostenunterdeckung der RD HS gGmbH. Für den Jahresabschluss ist das Ergebnis im Teilplan 0212 (Produktgruppe Rettungdienst) relevant, das gemäß der Entwurfsfassung eine Unterdeckung in Höhe von 987.292,24 € ausweist. Nach den Bewertungsvorgaben gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW darf der Kreis im Jahresabschluss 2012 noch keine Forderung und keinen Ertrag zum Ausgleich dieser Kostenunterdeckung erfassen. In der Sitzung des Finanzausschusses vom 11.07.2013 wurde mündlich über diese Änderung berichtet.

 

Die finanziellen Auswirkungen auf den Kreishaushalt sind aller Voraussicht nach zeitlich begrenzt, da gebührenrechnende Einrichtungen ihre Kostenunterdeckungen gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW innerhalb von vier Jahren ausgleichen sollen. In dem vorgenannten Zeitraum würden Kostenüberdeckungen des Gebührenhaushaltes Rettungsdienst bis zum Ausgleich des Fehlbetrages zu Gunsten des Kreishaushaltes verbucht werden, und somit könnte das Abschmelzen der Ausgleichsrücklage im Jahresabschluss 2012 wieder schrittweise kompensiert werden.

 

Die positive Entwicklung der Gebühreneinnahmen des Rettungsdienstes, die u.a. auf die vom Kreistag am 24.04.2012 beschlossene Anpassung der Gebührentarife zurückzuführen ist, könnte dazu führen, dass bereits im Jahresabschluss 2013 eine anteilige Erstattung des Fehlbetrages erfolgen wird.

 

 

2.        Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen in Folge der Deutschen Einheit

 

In der am 04. und 05.07.2013 stattgefundenen Klausurtagung des Finanzausschusses des Landkreistages NRW (LKT) wurde bekannt, dass es voraussichtlich zu erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Kreise und Landschaftsverbände in NRW kommen wird, wenn der gerade zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land NRW gefundene Kompromiss bei der Abrechnung der Kosten der Deutschen Einheit durch Änderungen im Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW (ELAG) umgesetzt wird. Infolge des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2012 war eine Neuregelung der Finanzierungsbeteiligung für die Kommunen in NRW notwendig geworden.

 

Insgesamt wird für die Gesamtheit der Kommunen in NRW davon ausgegangen, dass die Differenz zwischen dem zu zahlenden kommunalen Finanzierungsbeitrag und den tatsächlich geleisteten Finanzierungsbeiträgen (über Gewerbesteuerumlage und Finanzausgleich) in fast jedem Jahr dazu führen wird, dass das Land Mittel in Höhe dieser Differenz an die Kommunen zurück zu zahlen hat.

 

Die Betroffenheit der Kreise und Landschaftsverbände weicht dabei allerdings von der der Städte und Gemeinden ab. Die Umlageverbände entrichten – anders als die Gemeinden (über die erhöhte Gewerbesteuerumlage und eine pauschale Erstattung im Rahmen des Steuerverbundes) – keine Vorauszahlung, erhalten jedoch über den Steuerverbund mit dem Land einen Anteil an der pauschalen Erstattung. Bei der mit dem ELAG erfolgenden – kommunalscharfen – Endabrechnung kommt es folglich zu Rückzahlungsverpflichtungen der Umlageverbände.

 

Modellrechnungen des Landes zu den kommunal-individuellen Abrechnungen liegen bisher nicht vor. Voraussichtlich werden diese zusammen mit der Einbringung des Gesetzentwurfs in das parlamentarische Verfahren –voraussichtlich nach der Sommerpause – vorgelegt werden. Aufgrund dessen hat die Geschäftsstelle des LKT aktuell eigene Modellberechnungen für die Kreisebene durchgeführt, die unter dem Vorbehalt der noch nicht bekannten konkreten gesetzlichen Regelungen stehen.

 

Nach der Modellberechnung ergibt sich für die Kreise und Landschaftsverbände insgesamt ein Zahlbetrag in Höhe von ca. 129 Mio. € für die Jahre 2009 bis 2011, ca. 47 Mio. € für 2012 sowie ca. 58 Mio. € für 2013. Die hiernach errechneten Beträge für den Kreis Heinsberg liegen in den Jahren 2009 bis 2012 zwischen 450 T€ und 670 T€ p.a.. Insgesamt ergibt sich ein Abrechnungsbetrag für 2009 bis 2012 in einer Größenordnung von ca. 2.182 T€ und für das laufende Haushaltsjahr 2013 ein Betrag von rund 710 T€, wenn sich die Inhalte der Modellrechnung des LKT bestätigen.

 

 

 

Die Belastung des Kreises Heinsberg für die Jahre 2009 bis 2012 ist nur mit einem Anteil in Höhe von rund 207 T€ in früheren Jahresabschlüssen erfasst. Die restliche Summe in Höhe von rund 1.975 T€ ist nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen noch als Rückstellung im Jahresabschluss 2012 zu berücksichtigen.

 

 

Auswirkungen auf das Jahresergebnis 2012 und die Ausgleichsrücklage

 

Im Vergleich zu dem erwarteten Fehlbetrag von ca. 4 Mio. € laut Sitzungsvorlage des Finanzausschusses ergibt sich nun folgendes Bild: Der Entwurf der Ergebnisrechnung 2012 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.991.958,65 € aus. Im Vergleich zum veranschlagten Jahresfehlbedarf gemäß Haushaltsplanung 2012 in Höhe von 7.500.000 € liegt noch eine Verbesserung von 508.041,35 € vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der notwendigen Beschlussfassungen des Kreistages ist der Fehlbetrag durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage zu decken.

 

Nähere Ausführungen zur Überführung der Ausgleichsrücklage nach dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz sind in der Vorlage 0133/2013 zur Sitzung des Finanzausschusses vom 11.07.2013 enthalten. Hierauf wird verwiesen. In der beigefügten Anlage 1 ist eine Überführung der Ausgleichsrücklage unter Berücksichtigung der neuen Sachverhalte und des hieraus folgenden höheren Jahresfehlbetrages 2012 beigefügt.

 

Der gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften von Kreiskämmerer Schöpgens aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses 2012 wurde von Herrn Landrat Pusch ohne Abweichungen bestätigt. Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zuzuleiten.

 

Bevor eine Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 im Kreistag erfolgen kann, ist dieser gemäß § 101 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.

 

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung (Anlage 2), der Finanzrechnung (Anlage 3), den Teilrechnungen, der Bilanz (Anlage 4) und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Das Zahlenwerk des kompletten NKF-Jahresabschlusses hat einen erheblichen Umfang, der mit dem Umfang des Haushaltsplans vergleichbar ist. Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise wird aus wirtschaftlichen Gründen auf die Erstellung einer Vielzahl von Exemplaren des Gesamtwerkes (z. B. der Teilrechnungen) und eine Versendung mit diesen Erläuterungen verzichtet. Unabhängig von der bevorstehenden detaillierten Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss haben alle Kreistagsabgeordneten die Möglichkeit, die vollständigen Unterlagen beim Amt für Finanzwirtschaft und Beteiligungen einzusehen.

 


 

Beratungsfolge

Sitzungstermin