Betreff
Neuregelung des Verfahrens bei der Vergabe von Aufträgen
Vorlage
0458/2018
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die dem Nachversand zur Einladung zur Sitzung des Kreistages unter Berücksichtigung der Anmerkung des Kreisausschusses als Anlage beigefügte Richtlinie für die Vergabe von Aufträgen unter Aufhebung der Vergaberichtlinie vom 06.11.1997.

 


Der Kreistag hat am 06.11.1997 Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen beschlossen. Diese sind seitdem Grundlage für die Abwicklung der Vergabeverfahren und dienen insbesondere der Festlegung, in welchen Fällen der Landrat alleine über Auftragsvergaben als Geschäft der laufenden Verwaltung entscheidet und wann die politischen Gremien zu beteiligen sind.

 

Die bisherigen Richtlinien lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass über die Erteilung des Zuschlags bzw. der Vergabe des Auftrages bis zu einem Auftragsvolumen von 50.000,- DM (seit der Euroumstellung: 25.000,- €) der Landrat alleine, über diesen Betrag hinaus der Landrat im Einvernehmen mit den jeweiligen politischen Gremien entscheidet. Darüber hinaus ist festgelegt, dass für die Vergabe von Nachaufträgen der Landrat dann ausschließlich zuständig ist, wenn diese maximal 10 % des ursprünglichen Auftragswertes nicht überschreiten.

 

Seit dem Jahr 1997 sind die (Bau)Preise inflationsbedingt um nahezu 40 % gestiegen. Durch diese Entwicklung ist es faktisch zu einer deutlichen Verschiebung der Zuständigkeiten ge-kommen. Allein dies wäre bereits Anlass, eine Anpassung der Vergaberichtlinien vorzuneh-men. Bekräftigt wird dies durch eine Abfrage des Landkreistages NRW, die ergeben hat, dass der Kreis Heinsberg mit Abstand die niedrigsten Schwellenwerte landesweit festgelegt hat. Dabei ist das Bild in den Kreisen sehr heterogen. In der Regel befassen sich die politischen Gremien mit Auftragsvergaben ab 100.000,- €. Vereinzelt liegen die Schwellenwerte für die Beteiligung der Kommunalpolitik bei den Werten für europaweite Vergaben (Liefer- und Dienstleistungen: derzeit 221 T €; Bauleistungen: derzeit ca. 5.548 Mio. €), zum Teil erfolgt bei Durchführung der Vergabeverfahren überhaupt keine politische Entscheidung, sofern im Haushalt Mittel für die jeweiligen Maßnahmen eingestellt sind.

 

Unabhängig von dieser rein betraglichen Betrachtungsweise ist eine Anpassung der Vergabe-verfahren im Kreis Heinsberg allerdings auch deshalb sinnvoll, da durch die voranschreitende Formalisierung des Vergaberechts eine den jeweiligen Baufortschritten angemessene Termi-nierung der Vergabeentscheidungen immer schwieriger wird. Dies gilt jedenfalls im Bereich des Hochbaus, der mit Blick auf die vergaberechtlich vorgeschriebene losweise Vergabe zwangsläufig mit einer Vielzahl von Einzelaufträgen befasst ist, die untereinander koordiniert werden müssen. Daher ist es angezeigt, nicht nur die Schwellenwerte neu zu justieren, sondern im Bereich des Hochbaus auch den Zeitpunkt der politischen Beteiligung künftig so zu gestalten, dass einerseits eine angemessene inhaltliche Befassung der Gremien mit den Bau-maßnahmen möglich ist und andererseits die Verwaltung größere Projekte mit einer Vielzahl von Einzelgewerken ohne zeitliche Verzögerungen bzw. erheblichen Abstimmungsbedarf planen und durchführen kann.

 

Mit einer Neuregelung lässt sich einerseits ein austariertes Zuständigkeitssystem und anderer-seits eine möglichst transparente Beteiligung der politischen Gremien sicherstellen. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen die Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen ent-sprechend der der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügten Anlage neu zu fassen.

 

In der Sitzung des Kreisausschusses erläutert Allgemeiner Vertreter Schneider auf Nachfrage von Fraktionsvorsitzendem Derichs (SPD), dass die Regelung I (Allgemeines) aus der bisherigen Richtlinie übernommen worden ist. Die Möglichkeit, im Falle besonderer Umstände Abweichungen zuzulassen, trägt dem Umstand Rechnung, dass es häufiger Situationen gibt, in denen das Land Ausnahmen vom Vergaberecht vorsieht (so zuletzt durch den sog. Vergabevereinfachungserlass im Rahmen der Konjunkturpakete). Da Art und Umfang dieser Öffnungsklauseln nicht voraussehbar sind, müsse eine abstrakte Formulierung gewählt werden.

 

Ergänzend sagt Allgemeiner Vertreter Schneider zu, zur Klarstellung, die Richtlinie in Punkt II 2.1 um die Formulierung „detaillierte“ Projektvorstellung zu ergänzen.

 

Anschließend bezieht sich Allgemeiner Vertreter Schneider auf den Einwand des Kreistagsmitgliedes Wiehagen, der die Aufgabenverteilung zwischen politischen Gremien und Landrat kritisch bewertet,  und erläutert die Verbesserung der politischen Einflussnahme. Diese Auffassung wird von der CDU, SPD, FDP und FW bestätigt.