Betreff
Verpflichtung von beratenden Ausschussmitgliedern bzw. stellvertretenden beratenden Ausschussmitgliedern
Vorlage
0467/2018
Art
Berichtspunkt

Finanzielle Auswirkungen:

nein

 

Leitbildrelevanz:

nein

 

Inklusionsrelevanz:

nein

 

 

Aufgrund der Änderung des § 5 Erstes Gesetz zur Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe NRW (1. AG-KJHG) bzw. nach § 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung soll dem Jugendhilfeausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat als beratendes Miglied angehören.

 

Nach Ausscheiden von Frau von Ameln-Laurien benennt das Gremium Frau Ilka Büllesbach.

 

Frau Büllesbach ist zu verpflichten.

 

 

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) gehört dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied eine Vertretung der katholischen Kirche an. Gemäß § 5 Abs. 2 ist für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Als Stellvertreter für das Ausschussmitglied Markus Schnorrenberg benennt der BDKJ – Regionalverband Heinsberg - Herrn René Klanten.

 

Herr Klanten ist zu verpflichten.