Finanzielle Auswirkungen: |
nein |
Leitbildrelevanz: |
nein |
Inklusionsrelevanz: |
nein |
Aufgrund
der Änderung des § 5 Erstes Gesetz zur Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe
NRW (1. AG-KJHG) bzw. nach § 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung soll dem
Jugendhilfeausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem
Jugendamtselternbeirat als beratendes Miglied angehören.
Nach
Ausscheiden von Frau von Ameln-Laurien benennt das Gremium Frau Ilka
Büllesbach.
Frau
Büllesbach ist zu verpflichten.
Nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) gehört dem Jugendhilfeausschuss als beratendes
Mitglied eine Vertretung der katholischen Kirche an. Gemäß § 5 Abs. 2 ist für
jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertreterin oder
ein Stellvertreter zu bestellen.
Als
Stellvertreter für das Ausschussmitglied Markus Schnorrenberg benennt der BDKJ
– Regionalverband Heinsberg - Herrn René Klanten.
Herr
Klanten ist zu verpflichten.