Öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Beschlussvorschlag:
Die Kunterbunt Familienservice gUG (haftungsbeschränkt) wird gemäß § 75 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) als Träger der
freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt.
Mit
Schreiben vom 30.05.2018 beantragt die Kunterbunt Familienservice gUG
(haftungsbeschränkt) die öffentliche Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe.
Die
Unternehmergesellschaft wurde am
03.05.2018 gegründet und am im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter Nr. eingetragen. Laut Gesellschaftsvertrag verfolgt die
Unternehmergesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist
beantragt.
Die
Kunterbunt Familienservice gUG (haftungsbeschränkt) befindet sich zur Zeit in
Vorbereitung für die Eröffnung eines Waldkindergartens im Gebiet der Stadt
Wassenberg. In Abstimmung mit der Stadt und der Verwaltung des Jugendamtes wird
zunächst eine Gruppe eingerichtet. Später soll eine zweite Gruppe den
Waldkindergarten komplettieren.
Nach
§ 75 Abs. 1 SGB VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in
Betracht für juristische Personen und Personenvereinigungen, die
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen
erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- hilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB
VIII sind erfüllt.