hier: Anpassung der Satzung der NEW AG
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und § 7 entsprechend der beigefügten Synopse
wird zugestimmt.
2. Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW
AG, die die Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig.
3. Die Vertreter des Kreises in den NEW-Gremien
der beteiligten Gesellschaften werden ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse
zu fassen.
Anlage(vgl. Einladung zur Sitzung
des Kreisausschusses am 18.09.2018):
Synopse der Satzung der NEW AG
Durch
die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell
zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg,
kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten
aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist
zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum
hält 60,05 % an der NEW AG.
Somit
ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis
Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt
Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt
Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt
Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt
Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt
Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt
Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde
Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde
Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde
Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt
Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz
dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben
sich hieraus weitere Konsequenzen. Da es sich bei der
Anpassung der §§ 6 und 7 der Satzung der NEW AG um eine nicht unwesentliche
Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der Beschlüsse der Räte bzw. des
Kreistages.
Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der NEW AG besteht der Vorstand der
Gesellschaft aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der
Aufsichtsrat die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
Durch den Tod von Herrn Marx ist der Vorstand gegenwärtig
unterbesetzt. Diese Unterbesetzung hat zur Folge, dass der verbliebene Vorstand
in Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, alleine nicht
handlungsfähig ist. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der NEW AG
unterliegen wichtige Angelegenheiten oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
und Tragweite für die Gesellschaft der gemeinsamen Entscheidung des Vorstands
in seiner Gesamtheit. Dazu zählen z. B. die Einberufung der Hauptversammlung,
die Berichterstattung an den Aufsichtsrat sowie die Entscheidung in
grundsätzlichen Organisations- und Personalangelegenheiten. Auch das
Aktiengesetz weist dem Gesamtvorstand weitere Leitungsaufgaben zu, wie etwa die
Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts und deren Vorlage an den
Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG).
Auf Basis der gegenwärtigen Satzung, die einen aus mehreren
Personen bestehenden Gesamtvorstand vorsieht, ist der gegenwärtige
Alleinvorstand Herr Kindervatter in den genannten Angelegenheiten nicht
handlungsfähig.
Da eine kurzfristige Nachbesetzung der vakanten Vorstandsstelle
nicht realistisch erscheint, andererseits aber die Notwendigkeit besteht, die
derzeitige Handlungsunfähigkeit des Vorstands schnellstmöglich zu beseitigen,
wird vorgeschlagen, die §§ 6 und 7 der Satzung entsprechend der beigefügten
Synopse anzupassen.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 6 der Satzung wird die
oben beschriebene Hand-lungsunfähigkeit kurzfristig beseitigt. Die Änderung
stellt zudem eine flexible Regelung dar, da sie die Anzahl der
Vorstandsmitglieder in das Ermessen des Aufsichtsrats stellt. Auf dieser Basis
kann der Aufsichtsrat beschließen, dass der Vorstand (bis auf weiteres) nur
noch aus einer Person besteht. Er hat aber auch jederzeit die Möglichkeit,
weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen.
Nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen die
Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors unberührt bleiben. Da
die NEW AG aber nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegt, ist die
vorgesehene Vorschrift in § 6 Absatz 1 Satz 2 nur deklaratorischer Natur.
Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft besteht derzeit das
Problem, dass eine sogenannte „unechte“ Gesamtvertretung, wonach eine
Gesellschaft durch ein einziges vorhandenes Vorstandsmitglied in Verbindung mit
einem Prokuristen vertreten wird, allgemein als unzulässig angesehen wird, da
sie dem Prokuristen faktisch ein Vetorecht einräumt und der Vorstand somit von
der Zustimmung des Prokuristen abhängig ist. Die vorgeschlagene Änderung des § 7
der Satzung löst diese Problematik auf, indem sie festlegt, dass, wenn nur ein
Vorstandsmitglied vorhanden ist, dieses alleinvertretungsberechtigt ist.
Die
entsprechenden Beschlüsse der Räte und des Kreistages sind der Kommunalaufsicht
gemäß § 115 GO NRW (für den Kreis i. V. m. § 53 KrO NRW) anzuzeigen; dies ist
im vorliegenden Fall die Bezirksregierung Düsseldorf.
Landrat
Pusch ergänzt in der Sitzung des Kreisausschusses, dass eine Nachbesetzung des
verstorbenen Vorstandsmitgliedes Marx vorgesehen ist.