Betreff
Unmittelbare Beteiligung an der Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR)
hier: Umfirmierung der IRR zur Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH, Beitritt
der Stadt Mönchengladbach sowie weitere Änderungen des Gesellschaftsver- trages
Vorlage
0558/2018
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

1.      Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Innovationsregion  Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH, künftig Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH) entsprechend der der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am 06.11.2018 beigefügten Synopse und dem Gesellschaftsvertrag wird zugestimmt.

 

2.      Redaktionelle Änderungen der Satzung der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH, die die Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig.

 

3.      Der Aufhebung des Gremienvorbehalts, der in der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der IRR GmbH am 21.09.2018 beschlossen wurde, wird aufgrund des unter Punkt 1. getroffenen Beschlusses zugestimmt.

 

 

Anlage(vgl. Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses am 06.11.2018)

Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags

Gesellschaftsvertrag der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH

 

 


Sachverhalt:

 

Bereits in der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der IRR GmbH vom 07.06.2018 wurde die Geschäftsführung beauftragt, eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vorzubereiten und den Gremien zur Entscheidung vorzulegen. 

 

In der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der IRR GmbH am 21.09.2018 sah die Geschäftsführung unter TOP 4 die Neuausrichtung der IRR GmbH zur Beschlussfassung vor. Die Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 und 2 – Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags und aktualisierte Reinschrift des Gesellschaftsvertrags) erfolgte unter Gremienvorbehalt der kommunalen Gebietskörperschaften:

 

Die wesentlichen Änderungen ergeben sich wie folgt:

 

a)      § 1 Firma, Sitz

 

Der Name der Gesellschaft lautet Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH (ehemals Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH).

 

b)      Gegenstand des Unternehmens

 

Ziel und Zweck der Gesellschaft wurden neu definiert. Demnach hat sich die Gesellschaft zur Aufgabe gemacht, ein konkretes und unmittelbar handlungsrelevantes Umsetzungskonzept für den regionalen Transformationsprozess zu entwickeln und zu befördern. 

 


 

c)      § 4  Stammkapital, Geschäftsanteile, Einlagen

 

Durch den Beitritt der Stadt Mönchengladbach erfolgt keine Kapitalerhöhung. Sowohl die bisher an der Gesellschaft beteiligten Kammern als auch die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie mbH veräußern insgesamt 10 Geschäftsanteile, so dass die Stadt Mönchengladbach mit 10 % an der Gesellschaft beteiligt wird. Für den Kreis Heinsberg ergeben sich hierdurch keine Änderungen.

 

d)     Die Änderungen in § 12 (Aufsichtsrat) ergeben sich aus der geänderten Gesellschafterstruktur. Der Kreis Heinsberg bleibt weiterhin mit einem Sitz vertreten.

 

e)      § 20 Finanzierung der Gesellschaft

 

Die Tätigkeit der Gesellschaft teilt sich nach Änderung des Gesellschaftsvertrages in drei (bisher zwei) Geschäftsbereiche auf:

 

1.            Allg. Steuerungsaufgaben des Strukturwandels im Rheinischen Revier,

2.            Durchführung einzelner Projekte im Bereich der Strukturentwicklung und

3.            Wahrnehmung von Aufgaben als Regionalpartner des Bundes bei der Strukturentwicklung im Rheinischen Revier.

 

Die Finanzierung des Geschäftsbereichs 1 wird über den von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Wirtschaftsplan sichergestellt. Der Verteilschlüssel richtet sich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Die bisherige Begrenzung der Gesellschafterzuschüsse auf den Eigenanteil zum Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den nicht-förderfähigen Ausgaben in Höhe von maximal 25.000 € fällt mit dieser Regelung weg.

 

Die Finanzierung des Geschäftsbereichs 2 stellt sich unverändert dar. Die Mittel werden ausschließlich von den Gesellschaftern aufgebracht, die in der Gesellschafterversammlung für die Durchführung gestimmt haben. 

 

Zum Geschäftsbereich 3 wird festgelegt, dass soweit diese Aufgabenwahrnehmung nicht durch eine 100% Finanzierung des Bundes abgesichert wird, diese durch die Gesellschafterversammlung im jeweiligen Wirtschaftsplan zu beschließen ist.

 

 

Da es sich bei der Umfirmierung und den v. g. Änderungen um nicht unwesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags handeln, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. V. m. § 53 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) eines Beschlusses des Kreistages.

 

Der  Beschluss des Kreistages ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 115 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW anzuzeigen.