Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die 12. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung NRW wird beschlossen.

 


Der Kreis bestimmt im Rahmen der Andienungs- und Überlassungspflicht die Übergabe der Abfälle, die von den kreisangehörigen Kommunen gesammelt werden und zur Beseitigung vorgesehen sind und entsorgt diese in den zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises Heinsberg, die hier anzuliefernden Abfallarten, die jeweiligen Annahmekriterien und die Angaben zu den alternativ zu diesen Anlagen drittbeauftragten Einrichtungen sind in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 und den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 geregelt. Die Abfallsatzung regelt hierbei sowohl das Verhältnis zu den Kommunen als auch zu den Einwohnern des Kreises allgemein.

 

Für 2019 ergeben sich lediglich redaktionelle Änderungen u. a. aufgrund des am 01.01.2019 in Kraft tretenden Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG). Darüber hinaus ergeben sich Änderungen bei den Sammelgruppen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG).

 

Als Anlage zur Einladung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr ist der Entwurf der 12. Änderungssatzung zur Abfallsatzung sowie eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden Satzung über die Abfallentsorgung aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

zu § 3 Abs. 1 Nr. 2

redaktionelle Änderung

 

zu § 5 Abs. 3

redaktionelle Änderung

 

zu § 9 Abs. 2:

redaktionelle Änderung