Betreff
Örtliche Planung - Verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg - gemäß § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
Vorlage
0576/2018
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 

Die aktuelle Pflegebedarfsplanung (2. Aktualisierung der Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg – Zeitraum 2017/18-2020), die auf dem Beschluss des Kreistages vom 21.12.2017 beruht, wird bestätigt. Die in der örtlichen Pflegebedarfsplanung 2017/18-2020 getroffenen Bedarfsaussagen gelten weiterhin, sofern diese nicht bereits über eine entsprechende Bedarfsbestätigung gemäß § 27 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) einer Entscheidung zugeführt worden sind.

 

Eine aktualisierte Pflegebedarfsplanung unter Zugrundelegung aktueller statistischer Daten ist durch die Verwaltung so früh wie möglich, spätestens bis zum 30.06.2019 dem Kreistag vorzulegen.


Die örtliche Planung für eine verbindliche Pflegebedarfsplanung ist in § 7 APG NRW geregelt.

 

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) schreibt in § 7 Absatz 6 vor, dass, wenn die Planung nach § 7 Absatz  1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, diese jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen ist. Des Weiteren muss die verbindliche Bedarfsplanung zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Beruhend auf diesem rechtlichen Kontext hat der Kreistag des Kreises Heinsberg am 12.03.2015 die ÖRTLICHE PLANUNG – VERBINDLICHE BEDARFSPLANUNG DES KREISES HEINSBERG 2015-2018 beschlossen und in der Folge fortgeschrieben. Die aktuelle Pflegebedarfsplanung beruht auf dem Beschluss des Kreistages vom 21.12.2017 und ist die 2. Aktualisierung der Planung für den Zeitraum 2017/18-2020.

Im Rahmen der aktuellen Erarbeitung der Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg ist erstmalig die Situation aufgetreten, dass während der Erstellungsphase nicht auf zeitnah generiertes Datenmaterial – insbesondere Daten der amtlichen Pflegestatistik von IT.NRW für den Kreis Heinsberg – zurückgegriffen werden kann. Dieser Tatbestand wiegt umso schwerer, da ergänzend zu berücksichtigen ist, dass zwischenzeitlich gravierende Änderungen im Pflegerecht eingetreten sind, die auch Grundlagen für nachvollziehbare Parameter einer örtlichen Planung darstellen.

Vor diesem Hintergrund hält die Verwaltung es für rechtlich und sachlich vertretbar, dass die Fortschreibung der verbindlichen Pflegebedarfsplanung des Kreises Heinsberg erst im ersten Halbjahr 2019 erfolgt und dem Kreistag bis zum 30.06.2019 zur Entscheidung vorgelegt wird.

Diese Sachstandsbeschreibung wurde aktuell durch die Verwaltung gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) schriftlich dargestellt. In seinem Antwortschreiben vom 29.10.2018 gegenüber dem Landrat des Kreises Heinsberg führt das Ministerium aus, dass es die Auffassung des Kreises teile und regt an, mit einem Kreistagsbeschluss in 2018 die vorliegende Planung (2. Aktualisierung) erneut feststellen zu lassen und die neue Planung in 2019 dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen.

Die 8. Kommunale Konferenz Alter und Pflege wurde in ihrer Sitzung am 07.11.2018 über den aktuellen Sachstand zur Pflegebedarfsplanung im Kreis Heinsberg unterrichtet.