Finanzielle Auswirkungen: |
nein |
Leitbildrelevanz: |
nein |
Inklusionsrelevanz: |
nein |
Nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) soll dem Jugendhilfeausschuss eine
Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung als beratendes Mitglied angehören
Als
Mitglied benennt die Arbeitsverwaltung Herrn Peter Spiertz.
Herr
Spiertz ist zu verpflichten.
Aufgrund
der Änderung des § 5 Erstes Gesetz zur Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe
NRW (1. AG-KJHG) bzw. nach § 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung soll dem
Jugendhilfeausschuss eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem
Jugendamtselternbeirat als beratendes Mitglied angehören.
Nach
Ausscheiden von Frau Büllesbach benennt das Gremium Frau Aline Vonnemann.
Frau
Vonnemann ist zu verpflichten.