Betreff
Satzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung - 13. Änderungssatzung (2020)
Vorlage
0185/2019
Art
Beschlussvorlage/Antrag
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt, Klima, Verkehr und Strukturwandel empfiehlt dem Kreis-ausschuss und dem Kreistag, die Satzung über die 13. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreis-ordnung NRW zu beschließen.

 


Der Kreis bestimmt im Rahmen der Andienungs- und Überlassungspflicht die Übergabe der Abfälle, die von den kreisangehörigen Kommunen gesammelt werden und zur Beseitigung vorgesehen sind, und entsorgt diese in den zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungs-anlagen. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung der Abfallentsorgungs-anlagen des Kreises Heinsberg, die hier anzuliefernden Abfallarten, die jeweiligen Annahmekriterien und die Angaben zu den alternativ zu diesen Anlagen drittbeauftragten Ein-richtungen sind in der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20.04.2005 und den dazugehörigen Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 geregelt. Die Abfall-satzung regelt hierbei sowohl das Verhältnis zu den Kommunen als auch zu den Einwohnern des Kreises allgemein.

 

Für das Jahr 2020 ergeben sich einige redaktionelle Änderungen u. a. aufgrund von An-passungen an gesetzliche Vorschriften sowie an die Situation an der Abfallumschlaganlage in Gangelt-Hahnbusch. Daneben wurden die bestehenden Mitbenutzungsverträge überprüft; diesbezügliche Änderungen finden sich in Anlage 3 der Abfallsatzung (Lesefassung).

 

Als Anlagen zur Einladung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Verkehr und Strukturwandel sind der Entwurf der 13. Änderungssatzung zur Abfallsatzung, die Abfall-satzung in Leseform sowie eine Synopse beigefügt, die die Änderungen zur bestehenden   Satzung über die Abfallentsorgung aufzeigt.

 

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

zu § 3 Abs. 1 Nr. 4

Beschränkung gewerblicher Abfallanlieferungen auf max. 500 t pro Jahr und Abfallerzeuger

 

zu § 5 Abs. 4

redaktionelle Änderung

 

zu § 5 Abs. 5

redaktionelle Änderung

 

zu § 5 Abs. 6

redaktionelle Änderung

 

zu Anlage 1 a

redaktionelle Änderung

 

zu Anlage 2 a

redaktionelle Überarbeitung und Anpassung an aktuelle gesetzliche Vorschriften sowie die genehmigte Situation vor Ort

 

zu Anlage 2 b

redaktionelle Änderung

 

zu Anlage 3

redaktionelle Änderungen (Anpassung von Firmenbezeichnungen, Ergänzung von Abfall-arten)