Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Kreises Heinsberg
Vorlage
0207/2019
Art
Beschlussvorlage/Antrag

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst im Kreis Heinsberg wird beschlossen.


Der Kreis Heinsberg ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer - Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) Träger des Rettungsdienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

 

Zur Festschreibung des Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Heinsberg 2015 wurde vom Kreistag in der Sitzung vom 07.05.2015 beschlossen. Am 21.12.2017 hat der Kreistag die Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2015 für die Kapitel 6.2 (Notfallrettung) und 6.4.4 (Bedarf Krankentransport) beschlossen.

 

Die Kosten des Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 14 RettG NRW zu tragen, wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.

 

Grundlage der derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die vom Kreistag in seiner Sitzung vom 18.12.2018 beschlossene und seit dem 01.01.2019 gültige Gebührensatzung. Weiterhin wurde beschlossen, die Gebühr künftig jährlich zu überprüfen und falls erforderlich der geänderten Kostensituation anzupassen.

 

Eine aktuelle Überprüfung hat ergeben, dass trotz steigender Einsatzzahlen die entstandenen Kostensteigerungen mit der Gebühr aus 2019 nicht mehr gedeckt werden können. Die Kostensteigerungen beruhen im Wesentlichen auf folgenden Effekten:

 

1)        Steigerung der Personalkosten

Durch turnusmäßige Steigerungen der Tabellenentgelte und Stufenaufstiege aufgrund von Berufserfahrung steigen die Personalkosten auch ohne Stellenmehrung regelmäßig an. Verstärkt wird dieser Effekt durch Ausbildung von Notfallsanitätern, die nach Abschluss der Ausbildung höher vergütet werden.

 

2)        Erhöhung der Sachkosten

Bei den Positionen „Gebäudereinigung“ und „Bekleidung“ kommt es zu Kostensteigerungen, da langjährige Verträge ausgelaufen bzw. von den Geschäftspartnern aufgekündigt worden sind und im Rahmen der Neuvergabe der Aufträge die bisher günstigen Lieferkonditionen nicht mehr erzielt werden konnten.

 

3)        Erhöhung der Abschreibungen

Durch Ersatzbeschaffung von bereits abgeschriebenen Einsatzfahrzeugen sind die für die Neufahrzeuge anfallenden Abschreibungen in der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

 

Zur Deckung der in 2020 insgesamt anfallenden Kosten einschließlich Defizitausgleich der Vorjahre sind ab 01.04.2020 folgende Gebühren erforderlich:

 

KTW

RTW

NEF

Notarzt

Gesamt

Zwischensumme

2.784.682 €

14.921.988 €

2.980.439 €

2.339.347 €

23.026.456 €

 

 

 

 

 

Defizitausgleich Vorjahre

10.999 €

39.941 €

11.962 €

11.999 €

74.901 €

 

 

 

 

 

auf Einsätze zu verteilen

2.795.681 €

14.961.929 €

2.992.401 €

2.351.346 €

23.101.357 €

prognostizierte Einsätze 2020

9.750

24.900

7.700

7.750

Fehleinsätze ohne Gebühr

58

2.415

100

100

anzusetzende Einsätze

9.692

22.485

7.600

7.650

 

 

 

 

ermittelte Gebühr 2020

ab 01.01.2020

288 €

665 €

394 €

307 €

Gebühr alt

265 €

567 €

372 €

304 €

Abweichung

23 €

98 €

22 €

3 €

in %

8,9%

17,4%

5,8%

1,1%

 

Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Die Berechnungsgrundlagen wurden den Verbänden der Krankenkassen am 30.10.2019 zur Stellungnahme zugeleitet.

 

Die Gespräche mit den Krankenkassen finden voraussichtlich Ende November bzw. Anfang Dezember statt. Daher kann über die Stellungnahme der Krankenkassen erst nach der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales und mündlich in der Kreisausschusssitzung am 03.12.2019 bzw. in der Kreistagssitzung am 17.12.2019 berichtet werden. Eine Erhöhung der Rettungsdienstgebühren kann auch bei fehlendem Einvernehmen vorgenommen werden.

 

Der der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 20.11.2019 beigefügte Entwurf der neugefassten Gebührensatzung wird durch die als Tischvorlage ausgelegte Fassung in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales ersetzt.

 

In der Sitzung des Kreistages am 17.12.2019 erklärt Landrat Pusch, dass die Krankenkassen am 16.12.2019 Gesprächsbedarf angemeldet und um Terminierung für Anfang des Jahres 2020 gebeten hätten. Er schlägt dem Kreistag daher vor, die Entscheidung über die Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst auf die nächste Sitzung des Kreistages am 18.02.2020 zu verschieben. Die Kreistagsmitglieder erklären sich hiermit einverstanden.

 

Das Gespräch mit den Krankenkassen ist für den 10.02.2020 terminiert.