Betreff
Antrag der CDU-Fraktion gem. § 10 GeschO vom 18.12.2019 betreffend "Zuschuss zum Betrieb des Selbsthilfe- und Freiwilligenzentrums“
Vorlage
0002/2020
Art
Anfrage

Beschlussvorschlag:

 

Der mit der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg geschlossenen öffentlich-rechtliche Vertrag vom 31.10.2014 wird dahingehend geändert, dass der Arbeitsgemeinschaft für den Betrieb des Selbsthilfe- und Freiwilligenzentrums gewährte Zuschuss ab dem Jahr 2020 um 20.000 EUR auf insgesamt 60.000 EUR erhöht wird.


Es wird auf den der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 22.01.2020 als Anlage beigefügten Antrag der CDU-Fraktion vom 18.12.2019 verwiesen.

 

Herr Veckes, Verwaltungsleiter des Gesundheitsamtes, nimmt für die Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

„Träger des in der Stadt Heinsberg ansässigen Selbsthilfe- und Freiwilligenzentrums im Kreis Heinsberg (SFZ) ist die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg (AG FW), in der sich die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Heinsberg e.V., der Caritasverband für die Region Heinsberg e.V., der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband/Landesverband NRW e.V./Kreisgruppe Heinsberg, das Deutsche Rote Kreuz/Kreisverband Heinsberg e.V. und das Diakonische Werk des Kirchenkreises Jülich, die sich zu diesem Zweck mit Vereinbarung aus dem Jahre 2003 zusammengeschlossen haben.

 

Die durch das SFZ erbrachten Dienstleistungen gliedern sich 1. in ein Aufgabenspektrum aus dem Bereich der Selbsthilfe und 2. in ein Aufgabenspektrum aus dem Bereich der Freiwilligenarbeit bzw. des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements. Weitere Auskunft über die Aktivitäten des SFZ liefern auch die jährlich erscheinenden Jahresberichte.

 

Nach dem „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW“ (ÖGDG) arbeitet der öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung u.a. mit den zur Förderung der gesundheitlichen Versorgung etablierten Selbsthilfegruppen zusammen; er soll dabei die Arbeit der im Gesundheitsbereich tätigen freien Selbsthilfegruppen in ihrer Zielsetzung und Aufgabenerfüllung fördern (§§ 3 und 7 Abs. 3 ÖGDG). Darüber hinaus fördert der Kreis Heinsberg nach der These 4 seines Leitbildes das bürgerschaftliche bzw. ehrenamtliche Engagement.

 

Der Kreis Heinsberg fördert die Dienstleistungen des SFZ bereits seit vielen Jahren mit gutem Erfolg, in der Anfangszeit durch Entscheidungen von Jahr zu Jahr. Durch Beschluss des Kreistages vom 29.06.2010 wurde erstmals für eine Laufzeit von mehreren Jahren bis Ende 2014 der Förderbetrag i. H. v. insgesamt 40.000,00 € pro Jahr (20.000,00 € für die Selbsthilfe und 20.000,00 € für die Freiwilligenarbeit) festgeschrieben. Hierüber wurde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.

 

Durch Beschluss vom 30.09.2014 hat sich der Kreistag für die Fortführung des öffentlich-rechtlichen Vertrages ohne Befristung mit einer Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Jahresende, erstmalig frühestens zum 31.12.2019, und einer Laufzeitverlängerung um jeweils 3 Jahre unter Beibehaltung der jährlichen Förderhöhe ausgesprochen.

 

Neben der Förderung durch den Kreis Heinsberg wurde das SFZ in den vergangenen Jahren ebenfalls jährlich durch Finanzmittel des Landes NRW sowie durch Finanzmittel der gesetzlichen Krankenkassen gefördert.

 

Die nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Kreis Heinsberg seitens der AG FW jährlich vorzulegenden Verwendungsnachweise bzw. Jahresabschlüsse weisen für die vergangenen Jahre die im Antrag der CDU-Fraktion aufgeführten finanziellen Defizite aus.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung stellt das SFZ nach wie vor eine Bereicherung für die gesundheitliche und soziale Versorgung der Bürgerinnen und Bürger im Kreis Heinsberg dar; die Leistungen des SFZ werden anhaltend nachgefragt. Das SFZ trägt in wesentlichem Maße zur Erfüllung der aufgeführten, nach dem ÖGDG der unteren Gesundheitsbehörde zugewiesenen Aufgaben wie auch der beschriebenen, im Leitbild des Kreises Heinsberg verankerten Ziele bei. Die Dienste des SFZ werden daher nach wie vor dem Grunde nach als förderungswürdig eingeschätzt.

 

Die Förderung durch den Kreis Heinsberg ist seit 2008 in der Höhe unverändert, die allgemeinen Kostensteigerungen wurden bislang nicht berücksichtigt.

 

Soweit dem vorliegenden Antrag gefolgt wird, sei darauf hingewiesen, dass eine über den bisherigen Umfang hinausgehende Förderung in den Ausgabeansätzen für den Kreishaushalt 2020 nicht vorgesehen ist und eine Umschichtung von Mitteln bedingen würde.“