Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Kreisen Heinsberg und Düren über die Sicherstellung von kreisgrenzüberschreitender Verkehrsleistung gem. Personenbeförderungsgesetz
Vorlage
0014/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird nachträglich ermächtigt, die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Düren zur Sicherstellung kreisgrenzüberschreitender Verkehrsleistungen im Linienverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz abzuschließen.

 


Die Kreise Düren und Heinsberg sind Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Ihnen obliegt daher die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Kreisgebiet. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Zwischen den Kreisen bestehen historisch gewachsene Verkehrsbeziehungen in Form von gebietsübergreifenden Buslinien. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Linien 289, 295, SB295, 409, 494, den MultiBus und den Disco-Bus, welche die Kreise Heinsberg und Düren verbinden.

 

Der Kreis Düren hat die vorgenannten Verkehre auf dem Gebiet des Kreises Heinsberg zusammen mit den übrigen Linien auf seinem Kreisgebiet im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens nach gesetzlichen Regeln europaweit ausgeschrieben und dem zukünftigen Betreiber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) i. S. d. VO 1370/2007 erteilt.

 

Zur rechtlichen Absicherung dieser Vorgehensweise bei kreisgrenzüberschreitenden Linien wird aktuell empfohlen, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) (Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses) zu treffen, die die Einzelheiten der Zuständigkeiten und ggf. finanzielle Aspekte berücksichtigt. Diese Vereinbarung beruht auf den vorhandenen Verträgen zur Zusammenarbeit im Aachener Verkehrsverbund (AVV) und der AVV-Zweckverbandsatzung.

 

Bereits Ende 2017 hat der Kreis Heinsberg mit der Stadt Mönchengladbach eine örV zur Sicherstellung von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personennahverkehrs auf abgehenden Linien auf dem Gebiet des Kreises Heinsberg geschlossen. Dieses wurde erstmals im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes seitens der Stadt Mönchengladbach thematisiert, insbesondere auch wegen der unterschiedlichen Verbundraumzuordnung von VRR (Stadt MG) und AVV (Kreis HS). Die Vereinbarung regelt den Umgang mit den Linien 017 und SB81, wobei die Linie SB81 in Kooperation von NEW und WestVerkehr betrieben wird. Diese Vereinbarung wurde in Absprache mit der Bezirksregierung Düsseldorf seitens des Kreises Heinsberg als Geschäft der laufenden Verwaltung umgesetzt.

Die Kreise Düren und Heinsberg wurden bei der örV von PricewaterhouseCoopers Legal AG (PwC) beraten. Die Vereinbarung wurde seitens PwC für den Kreis Düren aufgestellt und aus Blickwinkel des Kreises Heinsberg geprüft. Mittlerweile herrscht die Meinung vor, dass mit dem Abschluss einer örV die rechtssicherste Gestaltung zur Übertragung der Ermächtigung, Verkehrsleistungen auf dem Gebiet eines anderen Aufgabenträgers zu vergeben, gewählt wird. Somit dient die örV auch der Absicherung der nunmehr wirksam umgesetzten Direktvergabe des Kreises Heinsberg. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen unter der Produktgruppe 1203 zur Verfügung.

 

Die Vereinbarung wurde seitens des Kreises Düren mit der Bezirksregierung Köln vorabgestimmt. Die Bezirksregierung Köln weist im Verfahren darauf hin, dass für die örV gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW ein entsprechender Kreistagsbeschluss notwendig ist.