Betreff
Klimaschutzgesetz NRW
Vorlage
0021/2013
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Klimaschutzgesetz NRW vom 29.01.2013 zur Kenntnis.


 

Der Landtag des Landes NRW hat in seiner Sitzung am 23.01.2013 das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in NRW - Klimaschutzgesetz NRW -“ beschlossen. Das gesetzliche Regelwerk legt die Klimaschutzziele in NRW fest und bildet die Grundlage für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Das Klimaschutzgesetz NRW richtet sich an die öffentlichen Stellen in NRW - zu nennen sind hier insbesondere: die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes NRW, die Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW sowie sonstige der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vermögen.

 

Die mit dem Klimaschutzgesetz NRW angestrebten Klimaschutzziele in NRW (siehe § 3 des Gesetzes) sind:

 

1.              Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen im Sinne des Klimaschutzgesetzes NRW (siehe § 2 Abs. 1 des Gesetzes) soll in NRW

o    bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und

o    bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent

im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden. Das Treibhausgaspotenzial wird dabei in das CO2-Äquivalent umgerechnet.

 

2.         Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen

            -  der Steigerung des Ressourcenschutzes,

            -  der Ressourcen- und Energieeffizienz,

            -  der Energieeinsparung und

            -  dem Ausbau der Erneuerbaren Energien

            besondere Bedeutung zu.

 

3.              Negative Auswirkungen des Klimawandels sollen dadurch begrenzt werden, dass sektorspezifische und auf die jeweilige Region abgestimmte Anpassungsmaßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden.

 

 

 

Ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der Klimaschutzziele in NRW ist die Erstellung und Umsetzung eines „Klimaschutzplanes“ durch die Landesregierung. Dieser soll erstmals im Jahr 2013 unter Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände erstellt werden und ist vom Landtag NRW zu beschließen. Danach erfolgt alle 5 Jahre eine Fortschreibung des Planes durch das Land. Im Klimaschutzplan sind auch die Wirkungsbeiträge und die Wechselwirkungen von Maßnahmen des Bundes sowie der Europäischen Union einzubeziehen und darzustellen. Ferner sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen von Produktionsverlagerungen nach und aus NRW bei der Berechnung der Gesamtemissionen in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

 

Zentrale Elemente des Klimaschutzplanes (§ 6 Abs. 4 Klimaschutzgesetz NRW) sind insbesondere:

1.         Nennung der Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von Treibhausgasen für den Zeitraum bis 2050;

2.         Nennung der Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie des Ressourcenschutzes;

3.         Ermittlung und Darstellung der Potenziale und der Beiträge für die einzelnen Sektoren;

4.         Aufzeigen von nachhaltigen Strategien und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele sowie die im Klimaschutzplan genannten Zwischenziele und sektoralen Zwischenziele zu erreichen;

5.         Aufnahme des verbindlichen Konzeptes für eine insgesamt klimaneutrale Landesverwaltung und

6.         Aufnahme von sektorspezifischen Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen.

 

Bei der Erstellung des Klimaschutzplanes sind Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die zur Erreichung der Klimaschutzziele geeignet sind, zu berücksichtigen. Die öffentlichen Stellen sollen die Vorgaben des von der Landesregierung NRW zu erstellenden Klimaschutzplanes zu den oben genannten Elementen zu Nummer 2, 4 und 6 umsetzen. Die Landesregierung NRW erlässt hierzu nach Anhörung des für den Klimaschutz zuständigen Ausschusses des Landtages eine entsprechende Rechtsverordnung, die auch den daraus resultierenden finanziellen Ausgleich (sog. Belastungsausgleich) regeln wird.

 

Das Klimaschutzgesetz NRW gibt vor, dass neben der Landesregierung und den Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen des Landes NRW auch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Einfluss durch die Gemeinden und Gemeindeverbände besteht (z. B. Stadtwerke), eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz haben. Diese Vorbildfunktion erstreckt sich in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen insbesondere auf Maßnahmen

-                zur Minderung der Treibhausgase,

-                zum Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie

-                zur Anpassung an den Klimawandel.

Diese Institutionen stellen für ihren Bereich sog. „Klimaschutzkonzepte“ auf. Die Verpflichtung zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den juristischen Personen des Privatrechts, bei denen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände Einflussnahme besteht, ist allerdings an den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Landesregierung NRW gekoppelt. Durch die Rechtsverordnung werden auch die Anforderungen an die Klimaschutzkonzepte konkretisiert. Der daraus resultierende finanzielle Ausgleich (Belastungsausgleich) für die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich eines Verteilerschlüssels wird in dieser Rechtsverordnung ebenfalls geregelt. Die Klimaschutzkonzepte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Einfluss durch die Gemeinden und Gemeindeverbände besteht, sind 2 Jahre nach Inkrafttreten der v. g. Rechtsverordnung zu erstellen (§ 5 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW).

 

Die Umsetzungen der Maßnahmen des Klimaschutzplanes werden durch ein wissenschaftliches Monitoring begleitet (§ 8 Abs. 1 Klimaschutzgesetz NRW). Die Ergebnisse des Monitorings bilden auch die Grundlage für die Fortschreibung des Klimaschutzplanes der Landesregierung NRW. Zentrale Elemente des Monitorings sind insbesondere:

-                eine aktuelle Erhebung der Treibhausgasemissionen in NRW;

-                die Berücksichtigung der weiteren Aspekte, die bei der Umsetzung der klima- und energiepolitischen Maßnahmen von Bedeutung sind und unter anderem Auswirkungen auf Natur und Umwelt, Kosten, Nutzen, Innovationsaspekte, gesamtwirtschaftliche Wechselwirkungen haben;

-                die Unterbreitung von Vorschlägen für eine Fortschreibung des Klimaschutzplanes sowie für die Festlegung neuer Zwischenziele und sektoraler Ziele;

-                ein Überblick über die Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch, Natur und Umwelt und die durchgeführten Anpassungsmaßnahmen in NRW.

 

Des Weiteren wird im Rahmen des Klimaschutzes ein aus 5 Personen bestehender Sachverständigenrat die Landesregierung NRW bei der Erarbeitung und Fortentwicklung des Klimaschutzplanes beraten. Zu den Aufgaben des Sachverständigenrates Klimaschutz gehört es auch, darauf zu achten, dass die Klimaschutzziele durch die Akteure eingehalten werden.

 

Durch das Klimaschutzgesetz NRW wird des Weiteren verbindlich festgelegt, dass die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in den Raumordnungsplänen zu berücksichtigen sind – hierzu zählen die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne sowie die Flächennutzungspläne der Kommunen. Zur Umsetzung der in § 3 Klimaschutzgesetz NRW formulierten Klimaschutzziele und Festlegungen des Klimaschutzplanes des Landes NRW (§ 6 Klimaschutzgesetz NRW) sind diese als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und / oder den nachgeordneten Planungsebenen als räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.

 

In diesem Zusammenhang wird hier auch auf die Ausführungen der Verwaltung zum gemeinsamen Antrag der CDU-Kreistagsfraktion und der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN vom 05.09.2011 zur regionalen Analyse der Energiebedarfs- und -ver-brauchssituation und der damit verbundenen klimarelevanten Emissionen im Kreis Heinsberg in der Sitzung des Fachausschusses am 01.12.2011 (siehe TOP 5 der Niederschrift) verwiesen. Die Textfassung des Klimaschutzgesetzes NRW vom 29.01.2013 ist als Anlage der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr beigefügt.

 


 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Ausschuss für Umwelt und Verkehr

18.07.2011

 

Ausschuss für Umwelt und Verkehr

01.12.2011