Die
Beisitzerinnen und Beisitzer sind gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung vom
Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten
zu verpflichten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an
einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung
erstreckt.
Der
Ausschussvorsitzende verliest nachfolgende Verpflichtungsformel:
„Die Beisitzer werden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, verpflichtet.“
Die Anwesenden bestätigen ihre Verpflichtung.