Betreff
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gem. § 5 GeschO vom 24.04.2020 betreffend "Schulcomputer für einkommensschwache Haushalte"
Vorlage
0065/2020
Art
Anfrage

Beschlussvorschlag:

 

Die Kreisverwaltung wird gebeten unter Einbeziehung der Schulträger Lösungen zu finden, um insbesondere benachteiligten Kindern und Jugendlichen schnellstmöglich Hilfen zur Teil-habe am digitalen Angebot der Schulen zukommen zu lassen.  


Es wird auf den der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales und Generationenfragen am 13.05.2020 als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 24.04.2020 verwiesen.

 

Frau van der Kruijssen, stellvertretende Amtsleiterin des Amtes für Soziales, nimmt für die Verwaltung zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

„Die Verwaltung versteht den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so, dass der Kreistag das Jobcenter und das Kreissozialamt anweisen möge, bei Vorliegen eines Antrags grundsätzlich ohne weitere Prüfung die Finanzierung von „Computern“ für Kinder aus einkommensschwachen Familien aus Mitteln des SGB II bzw. SGB XII durch Anerkennung eines Härtefallbedarfs und/oder einer temporären Regelbedarfserhöhung zu erbringen.

 

Träger der Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind einzelne Bereiche genannt, für die der Kreis Träger der Leistungen ist. Da die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht dazu gehören, ist eine Anweisung des Kreistags an das Jobcenter, wie über gestellte Anträge zu entscheiden ist, nicht möglich. Temporäre Regelbedarfserhöhungen sieht das SGB II darüber hinaus nicht vor.

 

Die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB XII ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und obliegt somit dem Landrat. Ein Weisungsrecht des Kreistags ist auch hier nicht gegeben.

 

Da sowohl SGB II als auch SGB XII eben keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Computer vorsehen, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten allgemeinen Versorgung der Kinder mit Computern aus diesen beiden Rechtskreisen ohne entsprechende Einzelfallprüfung nicht. Auch aus Mitteln für Bildung und Teilhabe ist hier keine Leistung möglich.

 

Mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.04.2020 wurde jedoch festgestellt, dass Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf, die nicht über digitale Endgeräte verfügen, aus den vom Bund zur Verfügung gestellten 500 Mio. Euro über die Schulen digitale Endgeräte bereitgestellt werden. Weitere Ausführungen hierüber sind dem vorliegenden Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen nicht zu entnehmen.

 

Soweit also Leistungen des Bundes und/oder Landes für die Ausstattung der Kinder und Jugendlichen mit Computern nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht für die Versorgung im Sinne des Antrages nur die Möglichkeit der Bereitstellung freiwilliger Leistungen des Kreises.

 

Auf der Basis der im Bereich Bildung und Teilhabe (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag) geleisteten „Schulbedarfspakete“ lässt sich die Zahl der maximal in Frage kommenden Kinder/Jugendlichen mit ca. 4.200 bemessen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Teil bereits mit einem Computer ausgestattet ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine niedrigschwellige Versorgung ohne Bedarfsprüfung aus Sicht der Verwaltung nicht angezeigt.“

 

In der sich anschließenden Diskussion bekräftigten die Ausschussmitglieder die Forderung nach Unterstützungsleistungen für benachteiligte Kinder und Jugendliche zur Teilhabe an einem digitalen Angebot. Insoweit wird der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN neu gefasst.

 

Ausschussvorsitzender Dr. Kehren stellt den folgenden Antrag daraufhin als Beschluss zur Abstimmung.