Betreff
Zweckbindungen für Plätze im Rahmen der U 3 Investitionsprogramme (§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz n. F.)
Vorlage
0079/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung wird als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln beschlossen, Plätze, die einer Zweckbindung im Rahmen der U3 – Investitionsprogramme unterliegen, vorrangig mit U3-Kindern zu belegen.
 


§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz n. F. lautet:

 

„Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U 3 – Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter 3 Jahren belegt werden.“

 

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat per Erlass vom 19.03.2020 eine Auslegungshilfe zu § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz n. F. gegeben.

 

Um Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur von Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, sollen investiv geförderte U3-Plätze künftig im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt werden können.

 

Die in § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz n. F. formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung spätestens vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird und die tatsächliche Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit Ü3-Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.

 

Um Rückforderungen des Landesrechnungshofes, der diese Fälle überprüft zu vermeiden, bedarf es des formalen Beschlusses der Jugendhilfeplanung.