Betreff
Auswirkungen des Coronavirus auf die VHS-Programmplanung und VHS-Durchführung 2020/2021
Vorlage
0084/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

 


Für das Programmjahr 2020/21 ist auf der Grundlage der aktuellen Entgeltordnung wie in allen Jahren zuvor ein umfangreiches Programm geplant worden. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die Abstands- und Hygieneregeln der Coronaschutzverordnung die Durchführung der Veranstaltungen auch in dem neuen Programmjahr bestimmen wird. Nach derzeitiger Lage werden in einem durchschnittlichen Kursraum maximal zehn Teilnehmende zugelassen werden können. Es müssen für jeden Kursraum in Absprache mit dem jeweiligen Träger intensive Vorarbeiten geleistet werden, um alle Vorgaben zu Abständen und Hygiene einhalten zu können. Da es hier aber noch Unsicherheiten gibt, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Regeln gelten werden, soll die Programmplanung für das gedruckte Programm nicht konkret angepasst werden. Der Kleingruppentarif für Kurse mit sechs bis zehn Teilnehmern, für welche dann ein Aufschlag von 25 % anfällt, bietet hier genügend Möglichkeiten für Flexibilität. Zur genauen Information der Kunden ist es aber unerlässlich, auf vielen Seiten des gedruckten VHS-Programms auf den Umstand hinzuweisen, dass dieser Kleingruppentarif eher die Regel als die Ausnahme sein wird. Da auf eine Entgelterhöhung im Programmjahr 2020/21 verzichtet wird, werden diese möglichen Mehrkosten in der Regel hinnehmbar sein, zumal die Ermäßigungstatbestände unverändert beibehalten werden.

 

 

Ein grundsätzliches Problem ergibt sich aus der Coronabetreuungsverordnung NRW. Aufgrund § 1 Coronabetreuungsverordnung ist die Nutzung von Schulgebäuden außerhalb eines eingeschränkten Zutritts für Schüler/innen und Lehrer/innen der jeweiligen Schule unzulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der Daseinsfür- und -vorsorge (Abs. 4) zulässig. Laut des Amtes für Gebäudewirtschaft des Kreises Heinsberg und einiger Städte wird aber auch in dem Fall, dass diese Vorschrift nicht mehr gültig sein sollte, eine Nutzung nicht möglich sein, da nach den Bestimmungen der SchulMail Nr. 20 des MSB NRW allen Schulen zwingend einzuhaltende Hygienevorgaben gemacht werden. Danach dürfen nicht mehrere Lerngruppen nacheinander in demselben Raum unterrichtet werden, ohne dass eine intensive Reinigung vorgenommen wird. Die Reinigungsintervalle an Schulen sind im Rahmen der Corona-Krise bereits auf eine tägliche Reinigung erweitert worden. Nach übereinstimmender Aussage aller oben genannten Ämter ist eine weitere Zwischenreinigung, die bei einer Weiterführung von VHS-Kursen zwingend notwendig wäre, nicht möglich.

 

Dieses würde bedeuten, dass ein großer Teil aller geplanten VHS-Veranstaltungen nicht durchgeführt werden könnten. Hier wird dringender Handlungsbedarf gesehen, um mit dem Amt für Gebäudewirtschaft des Kreises Heinsberg und aller Städte und Gemeinden des Kreises geeignete Räumlichkeiten bzw. andere Reinigungsintervalle für die VHS-Abendkurse zu finden, damit die VHS auch weiterhin ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen kann.