Betreff
Öffentliche Anerkennung der „Glückskind gGmbH“ ;als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
0126/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Träger „Glückskind gGmbH“ wird gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt.

 


Mit Schreiben vom 8.7.2020 (Anlage) beantragt die Glückskind gGmbH die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

Der Träger wurde am 8.7.2020 gegründet.  Laut vorliegender Konzeption verfolgt der Träger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist beantragt.

Der Träger „Glückskind gGmbH“ befindet sich zurzeit in Vorbereitungen für die Errichtung von Kindertagesstätten im Kreis Heinsberg.

 

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in Betracht für juristische Personen und Personenvereinigungen, die

1.         auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,

2.         gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.         aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass           sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-            hilfe zu leisten imstande sind und

4.         die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII sind erfüllt.