Beschlussvorschlag:
Der Träger „Glückskind gGmbH“ wird gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB
VIII) als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt.
Mit
Schreiben vom 8.7.2020 (Anlage) beantragt die Glückskind gGmbH die öffentliche
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Der
Träger wurde am 8.7.2020 gegründet. Laut
vorliegender Konzeption verfolgt der Träger ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
Finanzamt ist beantragt.
Der
Träger „Glückskind gGmbH“ befindet sich zurzeit in Vorbereitungen für die
Errichtung von Kindertagesstätten im Kreis Heinsberg.
Nach
§ 75 Abs. 1 SGB VIII kommt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in
Betracht für juristische Personen und Personenvereinigungen, die
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen
erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- hilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
Alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB
VIII sind erfüllt.