Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung einer Trägergemeinschaft für den Rettungstransporthubschrauber „Christoph Europa 1"
Vorlage
0133/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Vorbehaltlich der späteren Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln beauftragt der Kreistag die Verwaltung, die im Entwurf vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung einer Trägergemeinschaft für den Rettungstransporthubschrauber „Christoph Europa 1“ abzuschließen.

 

Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, die Vereinbarung noch redaktionell anzupassen, wird die Verwaltung ermächtigt, diesen Änderungen zuzustimmen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung des Kreistages bedarf.

 

Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, den Verteilungsschlüssel, nach dem die nicht von Gebühren gedeckten Kosten der Luftrettung auf die Vertragspartner anteilig umgelegt werden, mit den übrigen Vertragspartnern auszuhandeln.  


Durch den Erlass „Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“ vom 25.10.2006, der zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) die öffentliche Luftrettung in NRW neu geregelt. Mit diesem Erlass wurden die Kernträger sowie die Standorte und Einsatzbereiche für die Rettungs- und Intensivhubschrauber in NRW neu festgelegt. Der Kreis Aachen wurde zum Kernträger des Rettungstransporthubschraubers (RTH) „Christoph Europa 1“ bestimmt und aufgefordert, mit den angrenzenden Städten und Kreisen eine Trägergemeinschaft zu gründen.

 

Zum regelmäßigen Einsatzbereich des in Würselen-Merzbrück stationierten RTH gehören die kreisfreie Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen, die Kreise Düren und Heinsberg sowie die Städte Bedburg und Elsdorf aus dem Rhein-Erft-Kreis und die Städte/Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Mechernich, Nettersheim, Schleiden und Zülpich aus dem Kreis Euskirchen sowie die angrenzenden Gebiete in Belgien und den Niederlanden.

 

Der Kreistag des Kreises Aachen hat in seiner Sitzung am 25.06.2009 die Bildung der Trägergemeinschaft für den Rettungshubschrauber „Christoph Europa 1“ mit dem Kreis Aachen als Kernträger sowie mit den pflichtigen Mitgliedern Stadt Aachen und den Kreisen Düren, Heinsberg und Euskirchen sowie dem Rhein-Erft-Kreis beschlossen. Gleichzeitig hat er die Verwaltung beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu schließen und auf die Beteiligung der nichtpflichtigen Mitglieder (Belgien und Niederlande) hinzuwirken. Auftragsgemäß ist der Kreis Aachen an den Kreis Heinsberg zum Zweck des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung herangetreten.

 

Mit der Gründung der StädteRegion Aachen zum 21.10.2009 ist die Trägerschaft für den Rettungsdienst (von Stadt und Kreis) auf die StädteRegion Aachen übergegangen. Die Stadt Aachen ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr pflichtiges Mitglied der Trägergemeinschaft des RTH „Christoph Europa 1“. Da die Stadt Aachen jedoch mit der Durchführung der Leitstellenaufgabe und damit auch mit der Durchführung der Lenkung der Einsätze des RTH beauftragt wurde, sollte sie weiterhin als freiwilliges Mitglied Teil der Trägergemeinschaft bleiben. Weiterhin galt es, die Beteiligung Belgiens und der Niederlande zu klären. Belgien kann nicht beteiligt werden, da nach wie vor kein entsprechendes nationales Abkommen besteht. Eine nachträgliche Aufnahme in die Trägergemeinschaft ist jedoch möglich. Die Mitgliedschaft der Niederlande als nicht pflichtiges Mitglied ist rechtlich unproblematisch. Eine entsprechende Grundlagenvereinbarung wurde im Rahmen von „EMRIC+“ geschlossen.

 

Der Kreistag des Kreises Heinsberg hat in seiner Sitzung vom 15.05.2014 beschlossen, die angestrebte öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln mit der StädteRegion als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen abzuschließen. Gleichzeitig hat der Kreistag die Verwaltung ermächtigt, redaktionellen Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung durch den Kreistag bedarf.

 

In der Folgezeit ist die beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung jedoch nicht zustande gekommen. Dies u. a. deshalb, weil die Bezirksregierung Köln als Voraussetzung für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung den Erlass einer Gebührensatzung für die Erhebung von Gebühren für die Deckung der Kosten der Luftrettung verlangt hat. Die zwischen der StädteRegion Aachen und dem Fluggerätebetreiber im seinerzeitigen Entwurf der Vereinbarung vorgesehene Entgeltregelung hat die Bezirksregierung Köln als mit dem Rettungsgesetz NRW unvereinbar angesehen.

 

Der Städteregionstag hat schlussendlich in seiner Sitzung am 04.07.2019 die seitens der Bezirksregierung Köln geforderte Satzung der StädteRegion Aachen über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“, die zum 01.8.2019 in Kraft getreten ist, beschlossen.

 

Im Anschluss wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ überarbeitet und erneut mit der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln abgestimmt.

 

Nach einigen weiteren Anpassungen bestätigt die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln mit Mail vom 16.01.2020 gegenüber der StädteRegion Aachen, dass die als Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ in dieser Form genehmigungsfähig ist.

 

Mit Erlass der Gebührensatzung der StädteRegion Aachen zum 01.08.2019 hat die (ansonsten völlig gleichlautende) öffentlich-rechtliche Vereinbarung in ihrem § 4 hinsichtlich der Kosten der Luftrettung eine mehr als nur redaktionelle Änderung erfahren, so dass die jetzt vorgelegte Vereinbarung nicht mehr vollständig vom Beschluss des Kreistages vom 15.05.2014 gedeckt ist. Insoweit ist eine neue Beschlussfassung des Kreistages notwendig.

 

Nach der neuen Kostenregelung werden für die Inanspruchnahme des RTH Gebühren durch die StädteRegion Aachen erhoben. Kosten der Luftrettung, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden anteilig auf die Vertragspartner umgelegt. Der Schlüssel, nach dem diese Kosten anteilig umgelegt werden, bedarf noch der näheren Ausgestaltung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere Vertragspartner nur mit Teilen ihres Gebietes bzw. mit Teilen der Bevölkerung in das Versorgungsgebiet des RTH „Christoph Europa 1“ fallen. Nach einer ersten Abstimmung der Vertragspartner in der Sitzung der zukünftigen Trägergemeinschaft vom 05.02.2020 wird angestrebt, 60 % der nicht gedeckten Kosten über die Fläche und die restlichen 40 % über die Einwohnerzahlen auf die Vertragspartner umzulegen.

 

Da das gültige Gebührenrecht die nachträgliche Kompensation von entstandenen Defiziten ermöglicht, geht die Verwaltung davon aus, dass die genannten ungedeckten Kosten der Luftrettung in der Praxis tatsächlich nicht anfallen werden.