Betreff
Erhöhung des Eigenanteils zum "School&Fun-Ticket" auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung NRW
Vorlage
0181/2020
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

 

Von den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin ist je Beförderungsmonat ein Eigenanteil in Höhe von 14,00 € zu zahlen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern sind für das zweite Kind 7,00 € je Beförderungsmonat zu zahlen. Für jedes weitere anspruchsberechtigte Kind wird kein Eigenanteil erhoben. Der Eigenanteil entfällt gemäß § 97 Abs. 3 Schulgesetz für Schüler/innen, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird.

 


In seiner Sitzung am 18.02.2020 hat der Kreistag wie folgt beschlossen:

 

1.      Die Verwaltung führt zum Schuljahr 2021/2022 an den Schulen in Kreisträgerschaft, dem Berufskolleg Erkelenz, dem Berufskolleg Wirtschaft in Geilenkirchen, dem Berufskolleg Ernährung, Sozialwesen, Technik in Geilenkirchen, dem Kreisgymnasium, der Janusz-Korczak-Schule, Sekundarstufe I, und der Jakob-Muth-Schule, Sekundarstufe I, das School&Fun-Ticket ein.

 

2.      Von den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler/der volljährigen Schülerin ist je Beförderungsmonat ein Eigenanteil in Höhe von 12,00 € zu zahlen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern sind für das 2. Kind 6,00 € je Beförderungsmonat zu zahlen. Für jedes weitere anspruchsberechtigte Kind wird kein Eigenanteil erhoben. Der Eigenanteil entfällt gemäß § 97 Abs. 3 Schulgesetz für Schüler/innen, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird.

 

Die Höhe des Eigenanteils von 12,00 € bzw. 6,00 € basierte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auf den Vorschriften des § 2 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung. Diese Verordnung wurde durch Verordnung vom 28.05.2020, in Kraft getreten am 13.06.2020, geändert. Nach der nun geltenden Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14,00 € je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7,00 € je Beförderungsmonat.

 

Entsprechend dieser Rechtslage möchte der Aachener Verkehrsverbund die Eigenanteile verbundweit einheitlich auf 14,00 € bzw. 7,00 € erhöhen. Der in der Sitzung des Kreistages am 18.02.2020 zu Ziffer 2. gefasste Beschluss ist daher der Verordnung entsprechend abzuändern.